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Steuern in Thailand... ab heute gehts los!

buddy2020

Lady Drink King
   Autor
18 April 2020
2.186
8.003
2.415
Ich weiß jetzt nicht, wo du das raus kopiert hast.
Ich gehöre zu den in D nicht Steueransässigen.
Das ist bei meinen deutschen Banken auch so registriert . Diese behalten aber keine Quellensteuer ein und führen folglich auch nichts an den deutschen Fiskus ab.
Realität vs Theorie
Dann schau doch einfach mal hier rein, dann weißt Du es jetzt! Falls Dir die Quelle seriös genug ist... ;)


Fakten , vs Behauptungen .. :rolleyes: ..

Welche Länder nehmen nicht an CRS teil?

Nach dieser Aktualisierung stehen neun nicht kooperative Länder und Gebiete auf der Liste: Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu
 

Earn

Aktiver Member
    Aktiv
17 Oktober 2024
119
345
603
Dann schau doch einfach mal hier rein, dann weißt Du es jetzt! Falls Dir die Quelle seriös genug ist... ;)


Fakten , vs Behauptungen .. :rolleyes: ..

Welche Länder nehmen nicht an CRS teil?

Nach dieser Aktualisierung stehen neun nicht kooperative Länder und Gebiete auf der Liste: Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu
CRS regelt das internationale Reporting .
Eine Verpflichtung zum Einbehalt von Quellensteuer ist dort nicht geregelt .
Der Link war nutzlos
 

buddy2020

Lady Drink King
   Autor
18 April 2020
2.186
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2.415

LedZeppelin

Nobody is perfect
    Aktiv
2 Oktober 2018
1.033
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1.613
Dieses FATCA kam mir doch bekannt vor und hab mal in meinen deutschen Bankunterlagen nachgeschaut.

Sowas wie diese Selbstauskunft bekam ich 2022 auch mal von meiner deutschen Bank, wo ich als Steuerausländer geführt bin, da kein Wohnsitz in Deutschland.

Frage 1: Der Kontoinhaber ist eine natürliche Person und Staatsbürger der Vereinigen Staaten von Amerika ?
Antwort: Nein

Frage 2: Der Kontoinhaber ist ist eine natürliche Person und in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerlich ansässig ?
Antwort: Nein

Frage 3: Der Kontoinhaber ist in folgenden Staaten (außer Deutschland und in den Amerikanischen Staaten von Amerika) steuerlich ansässig ?
Antwort: Ja und noch Angabe des Landes (Thailand)

Dann kam noch die Frage nach einer Steueridendifikationnummer aus diesem Land.
Da hab ich "Keine, da weder Einnahmen noch Kapitalerträge in Thailand" angegeben.

Den Fragebogen unterschrieben und plus Kopie vom Reisepaß an meine Bank gemailt und alles war gut.


Verstehe jetzt nicht wieso da welche schon wieder in Panik verfallen.
Da passiert nichts. ihr Angsthasen.
 

Ram0815

Schorsch
    Aktiv
18 April 2009
1.469
2.726
1.763
Süddeutschland
wofür soll der gut sein ??
dort steht 'Halbjahr" und "Einkünfte nach 40 (5) bis (8)" und P.N.D94
komplett falsch

Renten/Pensionen sind in 40 (1) und im DBA aufgeführt und
die Steuererklärung(en) ist/sind P.N.D.90/91
Kauf das nicht, is nur rausgeschmissenes Geld für dich! Mit und ohne diese Dokument wirst du dong ding im Wald stehen. Da holt dich dann ein freundlicher thailändische Finanzbeamte ab und rückt dich gerade. Das nennt sich dann "Steuerbescheid".

Das DBA regelt ja welches Land welches Teile des Einkommens besteuern kann. Mithin auch welche Teile des Einkommens von Expats vom thailändischen Finanzministerium besteuert werden.
Das Dokument is deutsche übersetzung con
https://www.rd.go.th/fileadmin/download/english_form/080966Ins94.pdf für die die ned n' englisches Steuerdokument lesen können.
1732469430111.png


Die Broschüre ist vom thailändischen Finanzministerium veröffentlicht worden um diejenigen Ausländer die nicht der Thailändischen Sprache mächtig sind zu informieren wie sie eine Teil ihrer Steuer vom Steuerjahr 2023 in der Steuererklärung die in Q1 2024 abgegeben werden (sollte/müsste/könnte/dürfte/..)zurückverlangen können. Zielgruppe ist is ja ganz klar die Expat Community.

Section 40 vom Revenue code listet das Einkommen auf das thailändische Steuerbürger (Thais und alle Ausländer mit mehr als 160 Tagen Aufenthalt im Land) versteuern müssen. Section 38_64
 

Ding Dong

Aktiver Member
    Aktiv
5 Oktober 2022
104
223
573
ja, mit dem Dokument stehe wirklich ich im Wald - gut erkannt
die zumindest für Rentner betreffende Sektion steht im Revenue Code 40 (1)
und nicht in Sektionen 40 (5) - (8)
die erwähnte Steuererklärung P.N.D.94 ist für ganz anderes Einkommen,
jedenfalls nicht für Renten/Pensionen aus Sektion 40 (1)
da das Dokument, wie erwähnt, vom thailändischen Finanzministerium veröffentlicht
wurde und darin aber auch nichts zur Versteuerung von Renten und Pensionen erwähnt
wird, macht mir Hoffnung, daß es so weiter läuft wie bisher
 
Zuletzt bearbeitet:
Kasikornbank macht Ernst und verschickt folgende E-Mail an Kunden.
Dann wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis die anderen Banken nachziehen.

"...We, KASIKORNBANK PUBLIC COMPANY LIMITED, would like to express our sincere gratitude for entrusting us in providing you our products and/or services. As part of Thailand’s participation in the Multilateral Competent Authority Agreement on the Automatic Exchange of Financial Account Information (MCAA CRS), financial institutions are obligated to submit certain information to the Revenue Department, Ministry of Finance, in accordance with the Emergency Decree on Exchange of Information for Compliance with International Agreements on Taxation, B.E. 2566 (2023) and related regulations (hereinafter collectively referred to as the “CRS”).
The CRS aims to combat tax evasion by individuals residing outside Thailand and to ensure compliance with international taxation standards. In light of these requirements, we kindly request your cooperation in completing the following steps:
1. complete and sign the attached forms, which include:
1.1 FATCA/CRS Individual Self-Certification,
1.2 IRS Form W-9 (if applicable), and
1.3 IRS Form W-8BEN (if applicable);
2. provide a certified true copy of your passport; and
3. return the completed forms and document(s) abovementioned to us by email at K-CustomerFATCACRSUpdate@kasikornbank.com no later than December 20
, 2024......."

War gerade bei meiner Kasikorn.

Passport kopiert, Datenschutzbelehrung und ein drittes Formblatt unterschrieben, wo gefragt wurde wo ich steuerlich gemeldet bin.
Die Angestellte erklärte, das die eigentliche Zielgruppe die Amerikaner seien, die dortigen Behörden sind auf der Suche nach Steuerflüchtlingen.

Egal, hab es nun erledigt…
 

anderl1962

Lady Drink King
    Aktiv
21 August 2019
2.361
6.582
2.365
Nun bei der Bangkok Bank wollten sie bis jetzt noch nichts Dergleichen.
Meine Bank in D wollte meine thail. TIN, habe ich denen dann auch brav übermittelt. Nicht daß der Geldfluß aus D abrupt endet. 5555
 

buddy2020

Lady Drink King
   Autor
18 April 2020
2.186
8.003
2.415
Einfach zur Kenntnis nehmen,reicht .. ;) ..



POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehördender Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 13. Juni 2024



BETREFF Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach
dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG;

Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2024 im Sinne des § 1

Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2024
GZ IV D 3 - S 1315/19/10030 :067
DOK 2024/0480443


Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2024 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des
Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie
2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),

2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,

3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie

4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 27. Mai 2024 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2024 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2024 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2025 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024

Nr. Staaten nach § 1 Absatz 1 FKAustG mit automatischem Informationsaustausch zum 30. September 2024 Rechtsgrundlage nach § 1 Absatz 1 FKAustG
1. Albanien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
2. Andorra § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
3. Anguilla1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
4. Antigua und Barbuda § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
5. Argentinien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
6. Aruba § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
7. Aserbaidschan § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
8. Australien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
9. Bahamas1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
10. Bahrain1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
11. Barbados § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
12. Belgien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
13. Belize1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
14. Bermuda1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
15. Brasilien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
16. Britische Jungferninseln1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
17. Brunei Darussalam1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
18. Bulgarien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
19. Chile § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
20. China § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
21. Cookinseln § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
22. Costa Rica § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
23. Curaçao § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
24. Dänemark § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
25. Dominica1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
26. Ecuador § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
27. Estland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
28. Färöer § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
29. Finnland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
30. Frankreich²) § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
31. Georgien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG

32. Ghana § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
33. Gibraltar § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
34. Grenada § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
35. Griechenland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
36. Grönland § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
37. Guernsey § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
38. Hongkong § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
39. Indien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
40. Indonesien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
41. Irland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
42. Island § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
43. Isle of Man § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
44. Israel § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
45. Italien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
46. Jamaika § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
47. Japan § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
48. Jersey § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
49. Kaimaninseln1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
50. Kanada § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
51. Kasachstan § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
52. Katar1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
53. Kenia § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
54. Kolumbien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
55. Korea, Republik § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
56. Kroatien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
57. Kuwait1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
58. Lettland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
59. Libanon1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
60. Liechtenstein § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
61. Litauen § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
62. Luxemburg § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
63. Macau1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
64. Malaysia § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
65. Malediven § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
66. Malta § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG

67. Marshallinseln1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
68. Mauritius § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
69. Mexiko § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
70. Monaco § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
71. Montserrat1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
72. Nauru1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
73. Neukaledonien1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
74. Neuseeland § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
75. Niederlande³) § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
76. Nigeria § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
77. Niue1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
78. Norwegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
79. Österreich § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
80. Oman1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
81. Pakistan § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
82. Panama § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
83. Peru § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
84. Polen § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
85. Portugal § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
86. Rumänien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
87. Samoa1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
88. San Marino § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
89. Saudi-Arabien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
90. Schweden § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
91. Schweiz § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
92. Seychellen § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
93. Singapur § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
94. Sint Maarten1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
95. Slowakei § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
96. Slowenien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
97. Spanien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
98. St. Kitts und Nevis § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
99. St. Lucia § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
100. St. Vincent und die Grenadinen1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
101. Südafrika § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
102. Thailand § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
103. Tschechien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
104. Türkei § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
105. Turks- und Caicosinseln1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
106. Ungarn § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
107. Uruguay § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
108. Vanuatu1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
109. Vereinigte Arabische Emirate1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
110. Vereinigtes Königreich § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
111. Zypern § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG

¹) Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.

²) Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.

³) Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
 

hari

Schreibwütig
   Autor
25 Mai 2009
586
1.910
1.493
Pattaya, Det Udom
Meine Raiffeisen Bank in Österreich hat mich kontaktiert, sie brauchen die Steuernummer von Thailand. Wollten die schon einmal vor ca 10 Jahren haben. Habe damals zurückgeschrieben, ich arbeite hier nicht also habe ich keine St.Nr.
Da kam zurück Sie Glücklicher.
Diesmal dasselbe geantwortet aber Sie sagten ich soll mir eine besorgen, auch Pension ist ein Einkommen.
Heute ging ich zum Finanzamt in Jomtien, wollte mich nur erkundigen was ich alles brauche.
IMG_20241204_125733.jpg IMG_20241204_125619.jpg IMG_20241204_125747.jpg

Den Pass hatte ich bei mir, habe die 3 Kopien machen lassen. In 15 Minuten hatte ich meine Steuernummer. Alles easy.
 

DeralteFritz

Hat nix anderes zu tun
   Autor
10 September 2022
1.315
7.390
1.965
Meine Raiffeisen Bank in Österreich hat mich kontaktiert, sie brauchen die Steuernummer von Thailand. Wollten die schon einmal vor ca 10 Jahren haben. Habe damals zurückgeschrieben, ich arbeite hier nicht also habe ich keine St.Nr.
Da kam zurück Sie Glücklicher.
Diesmal dasselbe geantwortet aber Sie sagten ich soll mir eine besorgen, auch Pension ist ein Einkommen.
Heute ging ich zum Finanzamt in Jomtien, wollte mich nur erkundigen was ich alles brauche.
Anhang anzeigen 2037918 Anhang anzeigen 2037919 Anhang anzeigen 2037917

In 15 Minuten hatte ich meine Steuernummer. Alles easy.
Ich hoffe das bist du auch noch falls du Steuer zahlen musst.:bigsmile
 

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