Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als einen Wohnsitz hat, wird er dort besteuert, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat.
Also mehr als die 180 Tage Anwesenheit, bestimmen den Lebensmittelpunkt und damit die Besteuerung!
Ich bin in Deutschland immer noch gemeldet, weil ich dort ein Haus besitze und auch noch mein Bankkonto.
Trotzdem werde ich wahrscheinlich mit meiner Rente in Thailand steuerpflichtig sein. Ist denn eben so !
Mit meiner Pension,sollte ich weiter in Deutschland steuerpflichtig sein, weil die Besteuerung von Pensionen nur dem Staat obliegt, der sie leistet..Sehn wir mal ;-)
Schreib mal, ist das Haus vermietet oder steht es für dich allzeit bereit ?
Es ist nicht vermietet,da wohnt meine Frau drin.Schreib mal, ist das Haus vermietet oder steht es für dich allzeit bereit ?
Übertreibst du da nicht ein bischen?während es möglicherweise für einige hier um die Existenz geht?
Es ist nicht vermietet,da wohnt meine Frau drin.
Also ich kann jederzeit wieder dort einziehen,deswegen zahle ich ja auch schon seit 35 Jahren die kleine Anwartschaft bei meiner privaten Krankenversicherung in Deutschland.
Man weiß eben nie was ,wann,wie kommen kann! Quasi mein Joker!
Durch den Aufenthalt mehr als 180 Tage ergibt sich eine Steuerpflicht in Thailand. Gelder die in diesem Steuerjahr nach Thailand eingefuehrt wurden unterliegen dem thail. Steuerrecht. Ausnahmen dazu ergeben sich durch das entsprechende DBA mit dem Land in dem ebenfalls eine Steuerpflicht besteht und dort bereits Steuer entrichtet wurde. Dies werde ich aber dem thail. Finanzamt nachweisen muessen.
Es wird darauf hinauslaufen, dass wir in Zukunft in Thailand eine Steuererklaerung abgeben muessen, die dann unter Umstaenden ergibt, dass eben keine Steuer zu entrichten ist, weil die Gelder bereits in D A CH versteuert wurden - falls es nicht noch im Laufe des Jahres entsprechende Ausfuehrungsvorschriften gibt, die hier eventuell noch Aenderungen bringen koennen.
Das heisst aber auch mitunter erhebliche Kosten die durch einen Steuerberater, durch Uebersetzungen usw. entstehen - letztendlich fuer nichts und das dann Jahr fuer Jahr.
Fuer meinen speziellen Fall : pensionierter Beamter aus BW, Artikel 18 (2) des DBA weist die Besteuerung D zu und stellt diese Pension von einer Besteuerung in TH frei. Meine Geldeingaenge auf meinem thail. Konto sind nur Gelder aus dieser Pension (kann durch Kontoauszuege meiner Sparkasse in D nachgewiesen werden, da dort keine weiteren Geldeingaenge). Ausserdem sind die monatlichen Ueberweisungen deutlich niedriger als die eigentliche Pension, da noch Unterhaltszahlungen in D. Dies ist aber fuer Thailand nicht ersichtlich und somit sind alle Geldeinganege aus dem Ausland auf meinem thail. Konto ein zu versteuerndes Einkommen in Thailand. Uber die Steuererklaerung (Dokumente alle in deutsch, wodurch dann Uebersetzungen notwendig werden) muss ich dann nachweisen, dass meine Pension und die daraus ueberwiesene Gelder dem Artikel 18 (2) DBA unterliegen und in Thailand von der Steuer befreit sind.
Das sind meine Gedanken zu diesem Thema - ich bin kein Steuerfachmann oder Experte und alles derzeit noch unter Vorbehalt - die Hoffnung das es nicht so kommen wird stirbt zuletzt.
damit bist du fein raus. Bleiben nur die Kosten der Steuererklärung, außer du kannst sie selber machen.Durch den Aufenthalt mehr als 180 Tage ergibt sich eine Steuerpflicht in Thailand. Gelder die in diesem Steuerjahr nach Thailand eingefuehrt wurden unterliegen dem thail. Steuerrecht. Ausnahmen dazu ergeben sich durch das entsprechende DBA mit dem Land in dem ebenfalls eine Steuerpflicht besteht und dort bereits Steuer entrichtet wurde. Dies werde ich aber dem thail. Finanzamt nachweisen muessen.
Es wird darauf hinauslaufen, dass wir in Zukunft in Thailand eine Steuererklaerung abgeben muessen, die dann unter Umstaenden ergibt, dass eben keine Steuer zu entrichten ist, weil die Gelder bereits in D A CH versteuert wurden - falls es nicht noch im Laufe des Jahres entsprechende Ausfuehrungsvorschriften gibt, die hier eventuell noch Aenderungen bringen koennen.
Das heisst aber auch mitunter erhebliche Kosten die durch einen Steuerberater, durch Uebersetzungen usw. entstehen - letztendlich fuer nichts und das dann Jahr fuer Jahr.
Fuer meinen speziellen Fall : pensionierter Beamter aus BW, Artikel 18 (2) des DBA weist die Besteuerung D zu und stellt diese Pension von einer Besteuerung in TH frei. Meine Geldeingaenge auf meinem thail. Konto sind nur Gelder aus dieser Pension (kann durch Kontoauszuege meiner Sparkasse in D nachgewiesen werden, da dort keine weiteren Geldeingaenge). Ausserdem sind die monatlichen Ueberweisungen deutlich niedriger als die eigentliche Pension, da noch Unterhaltszahlungen in D. Dies ist aber fuer Thailand nicht ersichtlich und somit sind alle Geldeinganege aus dem Ausland auf meinem thail. Konto ein zu versteuerndes Einkommen in Thailand. Uber die Steuererklaerung (Dokumente alle in deutsch, wodurch dann Uebersetzungen notwendig werden) muss ich dann nachweisen, dass meine Pension und die daraus ueberwiesene Gelder dem Artikel 18 (2) DBA unterliegen und in Thailand von der Steuer befreit sind.
Das sind meine Gedanken zu diesem Thema - ich bin kein Steuerfachmann oder Experte und alles derzeit noch unter Vorbehalt - die Hoffnung das es nicht so kommen wird stirbt zuletzt.
kommt auf die Art des Unternehmens an.Ich habe noch meine Firma mit Angestellten in Deutschland. Zahle natürlich auch in Deutschland meine Steuern. Lebe aber dauerhaft in Thailand. Bin ich dann komplett steuerpflichtig in Deutschland und raus aus der Steuergeschichte in Thailand ???
mach's doch nicht so kompliziertUebersetzungen notwendig werden) muss ich dann nachweisen
Ausschließlich die 180 Tage in Thailand sind maßgeblich für die Einkommessteuer!wenn es nachweislich auch dein Haus ist, bin ich der Meinung, dass du keine Steuern in Thailand zahlen wirst. Selbst, wenn du 400 Tage im Jahr in Thailand bist.
Ich habe es ja so ähnlich...Eigentumswohnung.....nicht vermietet, auch nicht abgemeldet in DE. Laut Finanzamt bin ich somit in DE Steuerpflichtig und die Aufenthaltsdauer in TH spielt keine Rolle
Einzelunternehmen, also keine GmbH oder ähnlicheskommt auf die Art des Unternehmens an.
So ein Quatsch.Ausschließlich die 180 Tage in Thailand sind maßgeblich für die Einkommessteuer!
Egal wa man in der BRD noch alles hat!
Es gilt eben immer der "Lebensmittelpunkt" und nicht irgend eine Immobilie, oder Firma in Deutschland!
OK, wir werden sehen.....So ein Quatsch.
Ich hab schon zu Beginn der Diskussion einen Auszug aus meiner Steuererklärung gepostet, indem mir das Finanzamt in DE wie bei @HamburgerJung die unbeschränkte Steuerpflicht bestätigt hat, obwohl ich >180 Tage in Thailand verbringe bzw. verbracht habe.
Ausschlaggebend dafür war der Wohnsitz in Deutschland.
"Danach hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland, wenn er dort eine Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein inländischer Wohnsitz führt zur unbeschränkten Steuerpflicht, selbst wenn der Arbeitnehmer eine weitere Wohnung im Ausland hat und sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet."
"Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte können zum "Innehaben einer Wohnung" und damit zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes führen, auch wenn es sich hierbei nicht um den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen handelt."
Steuerpflicht, Einkommensteuer / 1.2 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt | Haufe Finance ...
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben.[3] Gleichgültig ist, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das sind z. B. ausländische Arbeitnehmer, auch wenn ihre Familien weiterhin im ...www.haufe.de