Trotz deiner unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland könnte das alleinige Besteuerungsrecht bei Thailand liegen, nämlich dann, wenn das DBA Thailand das Besteuerungsrecht zuspricht.So ein Quatsch.
Ich hab schon zu Beginn der Diskussion einen Auszug aus meiner Steuererklärung gepostet, indem mir das Finanzamt in DE wie bei @HamburgerJung die unbeschränkte Steuerpflicht bestätigt hat, obwohl ich >180 Tage in Thailand verbringe bzw. verbracht habe.
Ausschlaggebend dafür war der Wohnsitz in Deutschland.
"Danach hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland, wenn er dort eine Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein inländischer Wohnsitz führt zur unbeschränkten Steuerpflicht, selbst wenn der Arbeitnehmer eine weitere Wohnung im Ausland hat und sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet."
"Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte können zum "Innehaben einer Wohnung" und damit zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes führen, auch wenn es sich hierbei nicht um den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen handelt."
Steuerpflicht, Einkommensteuer / 1.2 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt | Haufe Finance ...
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben.[3] Gleichgültig ist, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das sind z. B. ausländische Arbeitnehmer, auch wenn ihre Familien weiterhin im ...www.haufe.de
Das hängt von der Art der Einkünfte und den persönlichen Lebensumständen ab. Wenn du Wohnung, KV und familiäre Bindung in Deutschland hast und etwas mehr als 180 Tage in Thailand in einer kurzfristig angemieteten Wohnung lebst, dann liegt das Besteuerungsrecht sicherlich bei D (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn du aber auch in Thailand eine ständige Wohnstätte vorhälst und vielleicht noch Familie hast, dann lohnt es sich im DBA nachzusehen, welcher der beiden Staaten für die relevante Einkunftsart das Besteuerungsrecht hat.