Wer sich die Fragestunde der Schweizerischen Botschaft zu Änderungen in der Besteuerung in 2024 ansehen möchte, wird hier fündig:
Somit gilt auch fuer alles Weitere (Schenkungen, Erbschaft etc. was in D anfaellt) deutsches Steuerrecht fuer mich (Auskunft eines Steuerfachanwalts der sich mit DBA auskennt).
Meiner Meinung nach liegt Dein Fachanwalt da falsch.
1. Zuerst einmal wäre zu klären, für welche Steuerarten das DBA Thailand, also das Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung dient. Für alle anderen Steuerarten ist eine doppelte Besteuerung möglich!
2. Das Besteuerungsrecht ist kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen! Das Besteuerungsrecht knüpft an 2 Tatbestandsmerkmale: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt.
Wenn man Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat, hat grundsätzlich Thailand das Besteuerungsrecht auf alle Einkünfte, soweit im DBA für Einzelfälle nicht etwas anders geregelt ist.
Beamtenpensionen sind solch ein Einzelfall. Nach Art. 18 Abs. 2 DBA Thailand hat Deutschland für deutsche Beamtenpensionen das Besteuerungsrecht.
Wenn man in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss man seine Beamtenpensionen in Deutschland als BESCHRÄNKT Steuerpflichtiger besteuern. Das bedeutet, dass die Freibeträge, die an die unbeschränkte Steuerpflicht geknüpft sind (z.B. Grundfreibetrag), entfallen, also bei der Ermittlung der deutschen Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Die Steuer ist dann höher!
Nach Paragraph 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz können aber Arbeitnehmer die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragen, wenn sie mindestens 90% ihrer weltweiten steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland beziehen:
Beispielhaft:
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag - Finanzämter - sachsen.de.
Pensionäre/Ruhegehaltsbezieher sind Arbeitnehmern diesbezüglich gleichgestellt.
Problem: Man muss den Antrag von der thailändischen Steuerbehörde bestätigen lassen! Vielleicht können ja Member, die diesbezüglich bereits Erfahrungen haben (
@krimibiker ?), hier mal posten, ob das problemlos ist oder ggf welche Hürden ggf. zu überwinden sind.
Trotzdem bleibt der deutsche Pensionär in Thailand steuerpflichtig, wenn er dort seinen Wohnsitz hat. Er wird aber seine in Deutschland gezahlte Einkommensteuer für seine Pensionszahlungen auf seine thailändische Einkommensteuer anrechnen lassen können, wenn die Pensionen überhaupt in die Berechnungsgrundlage der thailändischen Einkommensteuer (z.B. hinsichtlich des Steuersatzes) einfließen.
Von Rentnern mit Wohnsitz in Thailand nach Paragraph 1 Abs. 3 EStG freiwillig in Deutschland gezahlte Einkommensteuer auf ihre Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung dürfte aber die thailändische Steuerverwaltung nicht interessieren, da Thailand hier das Besteuerungsrecht hat.
Rente in D versteuert, gemäß DBA ( Doppelbesteuerungsabkommen ) zwischen D und TH in TH keine Steuer fällig
Falsch, wenn Du weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast. Wie zuvor geschrieben, kannst Du Dir nicht aussuchen, wo Du Steuern zahlen möchtest. Thailand hat nach Art 18 Abs. 1 DBA das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.