Negativnachweis nach § 1bDer gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen kann auf mehreren Wegen erfolgen:
a)der Nachweis, vollständig geimpft zu sein gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV
b)der Nachweis, von COVID-19 genesen zu seingemäß § 2 Nr. 5SchAusnahmV
c)der Nachweis, negativ getestet zu seingemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV
§ 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Ge-ruchs-oder Geschmacksverlust,
2.eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf-nachweises ist,
3.ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
www.pei.de/impfstoffe/co-vid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
a)entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
www.pei.de/impf-stoffe/covid-19 -veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergan-gen sind oder
b)bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
4.eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist