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Cosy Beach Club

Thailand Schengenvisa ab 10.07.2020

Ghana94

Das Glas ist immer halb voll
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4 Oktober 2015
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Es war der 4. Antrag in 2 Jahren und Sie hat jetzt 1 Jahr Laufzeit bis Oktober 2025 bekommen, also kann Sie 2x 90 Tage kommen
Dazu hätte ich noch ne Frage.....müssen die 2x90 Tage innerhalb der Gültigkeit des Visums bezogen werden, oder dürfen die 2. 90 Tage über das Gültigkeitsdatum hinausgehen, z.B von Oktober 2025 bis Dezember 2025.????
 

Uptoyou

Gibt sich Mühe
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7 März 2017
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NRW
Dazu hätte ich noch ne Frage.....müssen die 2x90 Tage innerhalb der Gültigkeit des Visums bezogen werden, oder dürfen die 2. 90 Tage über das Gültigkeitsdatum hinausgehen, z.B von Oktober 2025 bis Dezember 2025.????

Ja ,richtig.Innerhalb der Gültigkeit. Sonst macht ja die Gülitgkeitsdauer keinen Sinn,aber ich schau noch mal nach.Kann sein das ich da was durcheinander werfe.
 
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Uptoyou

Gibt sich Mühe
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7 März 2017
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NRW
Ja ist so wie ich vermutet habe.Das Visum ist ein Aufenthaltstitel. Wenn man länger bleibt ist man ohne Aufenthaltstitel in Deutschland. Also muss man bis dahin wieder ausgereist sein.
 
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Santa

อย่าวัดระยะทางวัดความรักทีผมมีให้คุณ
   Autor
7 März 2017
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Am 17.10.24 die Unterlagen bei VfS abgegeben und heute war der Pass in der Post mit Visum.
Das ging fix und nun kann ich mich daran, machen den Flug zu buchen.

Danke nochmal an die Member, die mir bei meinen Fragen behilflich waren.

Außer die Verpflichtungserklärung habe ich nichts mit der Post nach Thailand geschickt. Die restlichen Dokumente habe ich Pae per Line geschickt.
Pae hat wirklich sehr gut mitgearbeitet und den Teil in Thailand alleine gemeistert.
 

Santa

อย่าวัดระยะทางวัดความรักทีผมมีให้คุณ
   Autor
7 März 2017
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Hab noch eine Frage bez. Schengen Visum. Meine Freundin hat eins bekommen vom 19.09.2024-18-09-2025. Sie ist gerade hier in D zu Besuch und fliegt im November wieder zurück. Es ist geplant, dass sie vom 20.05.25-20.07.25 wieder zu Besuch kommt. Da brauch ich doch kein neues Visum beantragen oder? Brauche doch nur eine neue Verpflichtungserklärung und eine Krankenversicherung für den nächsten Besuch im Sommer 25. Oder hab ich was falsch verstanden bzw. vergessen?
Meiner Meinung nach brauchst Du keine neue Verpflichtungserklärung! Krankenversicherung für den Zeitraum im Sommer nächsten Jahres braucht ihr natürlich.
 
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dischu39

Gibt sich Mühe
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28 September 2011
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Emsland
Hallo,
ich und meine Thai Frau fliegen für 2 Monate nach Thailand.
Sie hat eine Karte (Aufenthaltstitel) gültig bis zum 15.10.2026. Dort ist ihr Bild und die deutsche Adresse drauf. Das Ding sieht fast so aus wie den deutschen Personalausweis.

Kann sie jetzt mit ihren thailändischen Reisepass nach TH. fliegen und bei der Rückreise in 2 Monaten einfach die deutsche Karte (wie oben beschrieben) vorzeigen. Und alles ist klar.

Oder muss Sie zusätzlich noch was für die Rückreise beachten? So wie Visa oder so?
Ich habe versucht das Ausländeramt zu befragen, aber dort geht schon seit Wochen keiner ans Telefon bzw. E-Mail wird nicht beantwortet.

Vielen Dank!!! Gruß..... Dietmar u. Ninni
 
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Bloewquu

Aktiver Member
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22 Dezember 2023
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Hallo,
ich und meine Thai Frau fliegen für 2 Monate nach Thailand.
Sie hat eine Karte (Aufenthaltstitel) gültig bis zum 15.10.2026. Dort ist ihr Bild und die deutsche Adresse drauf. Das Ding sieht fast so aus wie den deutschen Personalausweis.

Kann sie jetzt mit ihren thailändischen Reisepass nach TH. fliegen und bei der Rückreise in 2 Monaten einfach die deutsche Karte (wie oben beschrieben) vorzeigen. Und alles ist klar.

Oder muss Sie zusätzlich noch was für die Rückreise beachten? So wie Visa oder so?
Ich habe versucht das Ausländeramt zu befragen, aber dort geht schon seit Wochen keiner ans Telefon bzw. E-Mail wird nicht beantwortet.

Vielen Dank!!! Gruß..... Dietmar u. Ninni
Ja, genau so. Bin erst vor 2 Monaten mit 3 Mitgliedern aus meiner Familie (Lebensgefährtin und zwei leibliche Kinder der Mutter) genauso verfahren:
Alle haben einen Aufenthaltstitel in DE. Ausgereist aus DE und eingereist nach TH mit thailändischem Reisepass. Bei Ankunft in DE dann mit dem Aufenthaltstitel (und thailändischen Reisepass) ganz normal eingereist, keinerlei Probleme.
 

PhatKaphrao76

Neuer Member
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27 August 2024
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Hallo,
ich und meine Thai Frau fliegen für 2 Monate nach Thailand.
Sie hat eine Karte (Aufenthaltstitel) gültig bis zum 15.10.2026. Dort ist ihr Bild und die deutsche Adresse drauf. Das Ding sieht fast so aus wie den deutschen Personalausweis.

Kann sie jetzt mit ihren thailändischen Reisepass nach TH. fliegen und bei der Rückreise in 2 Monaten einfach die deutsche Karte (wie oben beschrieben) vorzeigen. Und alles ist klar.

Oder muss Sie zusätzlich noch was für die Rückreise beachten? So wie Visa oder so?
Ich habe versucht das Ausländeramt zu befragen, aber dort geht schon seit Wochen keiner ans Telefon bzw. E-Mail wird nicht beantwortet.

Vielen Dank!!! Gruß..... Dietmar u. Ninni

Bei der Wiedereinreise genügt der Thailändische Reisepass und der Aufenthaltstitel.

Achtung: Der Aufenthaltstitel wird nur in Verbindung mit dem Reisepass akzeptiert, da der der Aufenthaltstitel (die Karte) nicht als Passersatz gilt. Also Reisepass sicher aufbewahren.
Nicht, dass es bei der Wiedereinreise Probleme gibt.

Gruß von einem Behördendealer
 
Cosy Beach Club

bongobongo

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Tief im Westen oder gleich nebenan
.bei Ausreise erlischt die VE...kannst du auch nachlesen...

Falsch, habe ich nachgelesen und dir mal hier eingefügt. Die VE erlischt nicht bei der Ausreise, sondern bei Beendigung des Aufenthaltes. Den Unterschied muss ich dir hoffentlich nicht erklären.

Screenshot 2024-10-30 at 19-19-13 Verpflichtungserklärung 2024.pdf.png

Die VE ist max. 5 Jahre gültig....(aber nur, wenn jemand im Land bleibt...geht eigentlich eher um Asyl, Aufenthaltsgen. usw)
Sie erlischt mit der Ausreise....
Unsinn, s.o.

Die VE soll nicht älter als 6 Monate sein, bis das Visum beantragt wird.

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen

Wo ist das Probem? Ab der Abgabe der VE sollte das Visum innerhalb von 6 Monaten erteilt verden.
 

HamburgerJung

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11 Mai 2020
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Sisaket, Thailand
Falsch, habe ich nachgelesen und dir mal hier eingefügt. Die VE erlischt nicht bei der Ausreise, sondern bei Beendigung des Aufenthaltes. Den Unterschied muss ich dir hoffentlich nicht erklären.


ist ein Ausreise aus dem Schengen-Raum, somit keine Beendigung des Aufenthaltes ?


Merkblatt zur Verpflichtungserklärung (VE) / Einladung nach §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Die VE wird grundsätzlich für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgegeben, d. h. sie erstreckt sich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthaltes einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Die Geltungsdauer der VE endet also immer erst mit der Ausreise des Gastes aus dem Gebiet der Schengenstaaten.

Rechtsanwaltskanzlei

Laut § 68 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz wird die Erklärung mit der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gültig. Ab dann hat eine Verpflichtungserklärung in der Regel eine Gültigkeit von fünf Jahren, sofern die Erklärung nach dem 06. August 2016 abgegeben wurde. Für davor unterschriebene Erklärungen ist in der Regel eine dreijährige Gültigkeitsdauer bestimmt. Diese neuen Fristen wurden durch das Integrationsgesetz aus dem Jahre 2016 eingeführt.

Vor diesen fünf bzw. drei Jahren kann die Verpflichtungserklärung etwa dann erlöschen, wenn der Ausländer ausreist oder wenn ihm ein (anderer) Aufenthaltstitel gewährt wird, für welchen sich der Unterzeichnende nicht verpflichtet hat.

Stadt Hamburg
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, für den Zeitraum von 5 Jahren für alle Kosten aufzukommen, die in Deutschland verursacht werden und die Ihr Gast nicht selbst-ständig zahlen kann.
Dies sind zum Beispiel die Kosten:
• für den Lebensunterhalt (Verpflegung, Unterkunft, Kleidung)
• für Krankenbehandlungen und Fälle der Pflegebedürftigkeit (Nachweis eines ausreichen-den Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes erforderlich)
• für die eventuelle Rückführung in das Heimatland (falls Ihr Gast nicht freiwillig wieder ausreist)
Die Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich für einen Zeitraum von maximal 5 Jahre gültig. Sobald der Gast wieder ausreist, ist auch die Gültigkeit beendet
 
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bongobongo

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Tief im Westen oder gleich nebenan
ist ein Ausreise aus dem Schengen-Raum, somit keine Beendigung des Aufenthaltes ?


Merkblatt zur Verpflichtungserklärung (VE) / Einladung nach §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Die VE wird grundsätzlich für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgegeben, d. h. sie erstreckt sich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthaltes einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Die Geltungsdauer der VE endet also immer erst mit der Ausreise des Gastes aus dem Gebiet der Schengenstaaten.

Rechtsanwaltskanzlei

Laut § 68 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz wird die Erklärung mit der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gültig. Ab dann hat eine Verpflichtungserklärung in der Regel eine Gültigkeit von fünf Jahren, sofern die Erklärung nach dem 06. August 2016 abgegeben wurde. Für davor unterschriebene Erklärungen ist in der Regel eine dreijährige Gültigkeitsdauer bestimmt. Diese neuen Fristen wurden durch das Integrationsgesetz aus dem Jahre 2016 eingeführt.

Vor diesen fünf bzw. drei Jahren kann die Verpflichtungserklärung etwa dann erlöschen, wenn der Ausländer ausreist oder wenn ihm ein (anderer) Aufenthaltstitel gewährt wird, für welchen sich der Unterzeichnende nicht verpflichtet hat.

Stadt Hamburg
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, für den Zeitraum von 5 Jahren für alle Kosten aufzukommen, die in Deutschland verursacht werden und die Ihr Gast nicht selbst-ständig zahlen kann.
Dies sind zum Beispiel die Kosten:
• für den Lebensunterhalt (Verpflegung, Unterkunft, Kleidung)
• für Krankenbehandlungen und Fälle der Pflegebedürftigkeit (Nachweis eines ausreichen-den Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes erforderlich)
• für die eventuelle Rückführung in das Heimatland (falls Ihr Gast nicht freiwillig wieder ausreist)
Die Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich für einen Zeitraum von maximal 5 Jahre gültig. Sobald der Gast wieder ausreist, ist auch die Gültigkeit beendet

Du hast Recht und ich habe meine Ruhe.
 
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PhatKaphrao76

Neuer Member
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27 August 2024
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43
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ist ein Ausreise aus dem Schengen-Raum, somit keine Beendigung des Aufenthaltes ?
Nein. Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland bzw. nach 12 Monaten bei einem Daueraufenthaltstitel EU.

Damit auch die zur Erteilung erbrachten Voraussetzungen und das ganze Procedere beginnt von vorne.

 

HamburgerJung

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11 Mai 2020
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Sisaket, Thailand
Nein. Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland bzw. nach 12 Monaten bei einem Daueraufenthaltstitel EU.

Damit auch die zur Erteilung erbrachten Voraussetzungen und das ganze Procedere beginnt von vorne.


es ging um die Verpflichtungserklärung und einem SchengenVisum, nicht um einen Aufenthaltstitel...macht aber nichts.

...und was du schreibst ist auch nicht - ganz - richtig, man kann sich bei der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung im Sinne des § 51 Abs. 2" holen...zusenden lassen.
Damit sind dann - wenn man die Voraussetzung erfüllt - die 6 Monate und 12 Monate Geschichte.
 

hansiderking

Kennt noch nicht jeder
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8 Juli 2016
53
36
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Hi, hab noch ne Frage. Finnair bietet Flüge an mit 1 Stunde Umsteigezeit in Helsinki aus bkk kommend also mit zusätzlicher Passkontrolle denke ich. Hat jemand Erfahrungen? Ist das zu schaffen?
 

bongobongo

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Tief im Westen oder gleich nebenan
Da gibt es keine Passkontrolle.
Das Mädel bleibt im Transitbereich.
Das ist nicht richtig. Wenn sie aus BKK kommt, findet in diesem Fall nicht nur eine Kontrolle statt, sondern auch die Einreise in den Schengenbereich..Wenn die Flüge pünktlich sind und es keine weiteren Probleme bei der Einreise gibt, sollte es klappen. Ansonsten ist es ein Problem der Airline.
 

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