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Krankenversicherung und Melderecht

kalle11

Überzeugter Isaanist
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21 Oktober 2008
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Paradise Isaan
§ 1 (1) EStG
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. :cool03:


Was lernen wir daraus noch?! Zumindest in der Steuergesetzgebung scheint es keinen elementaren Unterschied zu machen ob ich in D den gewöhnlichen Aufenthalt (also länger als 6 Moante anwesend) oder 'nur'' einen Wohnsitz habe!

Und dass das eine das andere nicht prinzipiell ausschließen muss! (Wenn jemand nicht in D gemeldet wäre, wäre er de facto nicht voll steuerpflichtig - unbeschränkt - sondern nur im Rahmen der in D erzielten Einkünfte!)

§ 8 AO Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Sorry! Vehementer Einspruch! Das ist definitif falsch!!!!!!! Zumindest so, wie du den von mir rot markierten Satz formuliert hast.

Gestatte mir, daß ich hier aus persönlichen Gründen keine Quelle nenne. Nur so viel: Ich habe gerade Anfang des Jahres meine perönliche Situation in Hinblick auf das bevorstehenden Rentenalter mit meinem sehr angesehenen Steuerberater diskutiert. Ich hoffe, du verstehst, daß ich nicht näher ins Detail gehen will.

Es zählt nur!!!!!!!! der tatsächliche Aufenthalt.

Du kannst in D gemeldet sein und eine voll eingerichtete Wohnung mit Mietvertrag und allem drum und dran haben. Du hältst dich aber mehr als das halbe Jahr im Ausland auf. Dann hat dich das Finanzamt an der Backe, wenn es Wind davon bekommt.

Dabei spreche ich natürlich nur von in D erzielten Einkünften.
 

kalle11

Überzeugter Isaanist
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21 Oktober 2008
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Paradise Isaan
Gerne noch ein Beispiel zur KV, ist knapp 2 Jahre her.

Ein über 70-jähriger Rentner wandert nach Thailand aus und hat eine Auslands-KV, in D abgeschlossen. Sie beinhaltet auch Rücktransport.

Hier in Th hat er einen Deutschen bei sich, der von ihm eine notarielle Generalvollmacht aus D hat.

Opa wird schwer krank in kommt ins Bkk-Pattaya Hospital. War noch relativ am Anfang seiner Auswanderung. Also stellte sich das Thema mit deutschem Wohnsitz erst mal nicht.

Die Krankheit war so schwer, dass man wohl absehen konnte, daß er sich davon nicht mehr erholen wird, dass es bis zum Ableben aber noch lange dauern kann.

Die KV fragt im Khs. nach wegen Transportfähigkeit. Krankenhaus: „Ja, ist liegend transportfähig mit Begleitung!“

Der Bevollmächtigte verweigert im Namen des Patienten den Rücktransport, da Opa ja in D keine Angehörigen und auch keine Wohnung mehr habe.“

Daraufhin verweigert die KV die Übernahme weiterer Kosten.

Sofort wurde in D ein Anwalt eingeschaltet, der aber auch keine Chancen sah.

Leider, oder in dem Fall vielleicht zum Glück ist Opa wenige Tage danach verstorben.
 

kalle11

Überzeugter Isaanist
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Paradise Isaan
Sorry an die Members, die vielleicht meinen, dass @junior und ich uns hier zanken, wer recht hat. Ist bestimmt nicht in meinem Sinne und sicher auch nicht in dem Sinne von @junior.

Die angehenden Rentner, die auswandern wollen sollten sich mal die Situation vorstellen, die ich in Post #396 geschildert habe.

Du hast ne vielleicht gerade mal ausreichende Rente, also sagen wir mal die hier genannten 1.000 €. Keine großen Ersparnisse, löst in D alles auf. Gehst nach Th mit einer deiner Meinung nach guten und preiswerten KV.

Du lebst hier vielleicht mit ner lieben Lebensgefährtin oder Frau. In D haste nix mehr und da zieht dich auch nix mehr hin.

Jetzt passiert dir das, wie dem Opa.

Du hast noch nicht mal einen Generalbevollmächtigen an deiner Seite, der wenigstens versuchen kann über einen D-Anwalt was zu retten.

Und dann?

Ich will keinem den Daueraufenthalt hier mies machen, aber man sollte solche Situationen einkalkulieren und sich sehr gut beraten lassen.

Der gute Berater ist sicher nicht der Versicherungsvertreter, der dir die KV verkaufen will, aber nicht bereit oder auch nicht befugt ist, im Namen der Versicherungsgesellschaft dir zusätzliche schriftliche Erklärungen abzugeben.
 

junior

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16 März 2011
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Jemand, der vor hat, sich mehr als 182 Tage im Ausland -auch innerhalb der EU- aufzuhalten, muss sich in D abmelden. Damit ist er in der Regel nicht mehr in der gesetzlichen KK versicherungsfähig.
"http://dejure.org/gesetze/SGB_V/19.html"]http://dejure.org/gesetze/SGB_V/19.html[/URL]

"http://dejure.org/gesetze/SGB_V"]Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -[/URL]


Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ "http://dejure.org/gesetze/SGB_V/11.html"]11[/URL] - "http://dejure.org/gesetze/SGB_V/68.html"]68[/URL]) Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ "http://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html"]12[/URL] - "http://dejure.org/gesetze/SGB_V/19.html"]19[/URL])

---
§ 16 Ruhen des Anspruchs

Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,

---

§ 19
Erlöschen des Leistungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § "http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"]10[/URL] hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § "http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"]10[/URL] versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

---

Da ist lediglich vom Ruhen des Versicherungsanspruches die Rede, bei Auslandsaufenthalt (sofern nicht beruflich bedingt). Unter Erlöschen ist kein Punkt zu finden der diese These belegt (mit den 182 Tagen)
 

kalle11

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@junior: zu Post 398

Das ist absolut Richtig so. Wenn du vor Wegzug ins Ausland bei einer gesetzlichen Versicherung versichert warst, ruht sie quasi und du kannst sie bei Rückkehr durch Anmeldung beim Einwohnermeldeamt sofort wieder aufleben lassen (mal einfach formuliert).

Wenn du in einer Privaten KV warst und die gekündigt hast, muß nach Rückkehr und Wiederanmeldung dich aber eine gesetzliche KV aufnehmen, allerdings auf der Basis "freiwillig versichert" (ebenfalls nicht juristisch einwandfrei formuliert).
 

junior

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16 März 2011
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Ist interessant. Danke für die Info vom Kölner EW-Meldeamt.

Schau aber noch mal mein vorheriges Post dazu an. Zuerst kam die gleiche Antwort, wie du sie erhalten hast.
Das mit Köln war eher zufällig, online. Also keine Spezielle Nachfrage.

Zur KV: Seit einger zeit besteht in D KV-Pflicht. Auch wenn du abgemeldet warst in D und plötzlich zurück kommst, muß dich mit Anmeldung eine gesetzliche KV aufnehmen!!! Also hast du dann nicht die Kosten, die in D anfallen an der backe, sondern die ges. KV.
Gemach gemach, werter Kalle11...:cool03:

Erlaube mir dir einen Teil des vermeintlich frisch erworbenen Ruhmes gleich wieder zu entziehen...

Erstens war diese Aussage etwas, ja provokativ gemeint. Denn der Zitierte hat es offen gelassen wer den für die Kosten (in dem Falle dass dich die Auslands-KV nach D zurückkarrt wenn eine langwierige aber nicht akute Krankheit auftritt )


Die gesetzliche KV wird die Kosten sich sicher nicht so weiteres aufbürden lassen:
"http://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html"]http://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html[/URL]

§ 5 Versicherungspflicht (Abs.13)
''Für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren...

Der anderweitige Anspruch (die Auslands-KV) ist nicht zu leugnen denke ich.


Was ich kenne von Auslandsversicherungen mit ggf. Rücktransport ist das, daß sie zwar die Kosten im Ausland übernehmen, aber bei zu erwartenden weiteren Folgekosten, die höher sind, als ein Rücktransport, auf den Rücktransport bestehen, da sonst keine weitere Kostenübernahme.
Nichts dagegen einzuwenden. Es ging ja offensichtlich eher um die Frage der Zuständigkeit der danach in D anfallenden Kosten.

Tut mir leid, aber die Zitate, die du in deinem letzten Post anführst und kritisierst, sind mir schlüssiger, als deine Antworten.
Was? :)bück dich) :bigg
 

junior

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@junior: zu Post 398

Das ist absolut Richtig so. Wenn du vor Wegzug ins Ausland bei einer gesetzlichen Versicherung versichert warst, ruht sie quasi und du kannst sie bei Rückkehr durch Anmeldung beim Einwohnermeldeamt sofort wieder aufleben lassen (mal einfach formuliert).

Danke für die Blumen. Allerdings habe ich das eigentlich anders rüberzubringen versucht.:)

Die Pflicht seitens deiner gesetzl. Krankenkasse ruht! Was die Leistungsübernahme angeht.

Es ist auch nicht der Wegzug formuliert in der betreffenden Passage, sondern ein Auslandsaufenthalt! Der Letztere beruht nicht unbedingt auf Abmeldung.

Wenn du in einer Privaten KV warst und die gekündigt hast, muß nach Rückkehr und Wiederanmeldung dich aber eine gesetzliche KV aufnehmen, allerdings auf der Basis "freiwillig versichert" (ebenfalls nicht juristisch einwandfrei formuliert).
Bin mir da nicht so sicher. Wie ich gehört habe ist die Rückkehr von der Privaten in die gesetzliche nicht so einfach. Unter Vorbehalt jetzt.
 

kalle11

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Bin mir da nicht so sicher. Wie ich gehört habe ist die Rückkehr von der Privaten in die gesetzliche nicht so einfach. Unter Vorbehalt jetzt.

Der Vorbehalt zieht! Wenn du das vor ... ich weiß nicht genau 3 oder 4 Jahren geschrieben hättest, hätte es genau gestimmt. Ich kam noch vor etwa 8 Jahren in diese blöde Lage, daß ich nicht zurück kam.

Aber seit der Versicherungspflicht ist das geändert worden. Allerdings nur immer auf der Basis "freiwillig versichert". Also KV-Beiträge auf all deine Einnahmen.
 

junior

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Gerne noch ein Beispiel zur KV, ist knapp 2 Jahre her.

Ein über 70-jähriger Rentner wandert nach Thailand aus und hat eine Auslands-KV, in D abgeschlossen. Sie beinhaltet auch Rücktransport.

Hier in Th hat er einen Deutschen bei sich, der von ihm eine notarielle Generalvollmacht aus D hat.

Opa wird schwer krank in kommt ins Bkk-Pattaya Hospital. War noch relativ am Anfang seiner Auswanderung. Also stellte sich das Thema mit deutschem Wohnsitz erst mal nicht.

Die Krankheit war so schwer, dass man wohl absehen konnte, daß er sich davon nicht mehr erholen wird, dass es bis zum Ableben aber noch lange dauern kann.

Die KV fragt im Khs. nach wegen Transportfähigkeit. Krankenhaus: „Ja, ist liegend transportfähig mit Begleitung!“

Der Bevollmächtigte verweigert im Namen des Patienten den Rücktransport, da Opa ja in D keine Angehörigen und auch keine Wohnung mehr habe.“


Daraufhin verweigert die KV die Übernahme weiterer Kosten.


Sofort wurde in D ein Anwalt eingeschaltet, der aber auch keine Chancen sah.

Leider, oder in dem Fall vielleicht zum Glück ist Opa wenige Tage danach verstorben.
Nun, da Ganze war offensichtlich eine reine Frage der Kosten. Es ist ja mittlerweile kein Geheimnis mehr dass die größte Mafia in Thailand die Krankenhausmafia ist. Stichwort Abzocke.

Kenne persönlich auch so einen Fall. Deutscher. Mußte zurück nach Deutschland um sich operieren zu lassen. Weil das Krankenhaus in Pattaya per Kostenanschlag mehr verlangte als die OP in D kostet!

Allerdings ist/war der Einwand des Betreffenden/Klägers in deinem traurigen Beispiel dass er in D keine Wohnung oder Angehörigen habe, juristisch nicht von Belang. Da hat der Anwalt die Sache wohl auch richtig eingeschätzt.

Wie du in dem anderen Beitrag richtigerweise angemerkt hast - das Paradies, wie es viele meinen, hat durchaus auch seine Schattenseiten. Gerade wenn man älter und kränker wird.

Deshalb wollte ich ja auch nicht so lange warten wie die meisten...:cool03:

Wie sagte GEORGE CLOONEY mal so treffend?!: ''Ab 40 geht es nur noch darum die Löcher im Boot zu stopfen...''

Wo er recht hat...;) (Zum Glück halten sich meine Löcher noch in akzeptablen Rahmen:bigg)
 
Cosy Beach Club

junior

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16 März 2011
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Der Vorbehalt zieht! Wenn du das vor ... ich weiß nicht genau 3 oder 4 Jahren geschrieben hättest, hätte es genau gestimmt. Ich kam noch vor etwa 8 Jahren in diese blöde Lage, daß ich nicht zurück kam.

Aber seit der Versicherungspflicht ist das geändert worden. Allerdings nur immer auf der Basis "freiwillig versichert". Also KV-Beiträge auf all deine Einnahmen.
Also gut, der Punkt geht an dich...:)
 

kalle11

Überzeugter Isaanist
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Paradise Isaan
Mensch @junior, du Ei!

Hör auf hier Punkte zu verteilen! Hab schon mal gesagt: Ich will nicht gewinnen! Ich habe viel recherchiert und mir Kenntnisse angeeignet, die ich hier veröffentliche.

Wenn Du mir nachweisen kannst, daß meine Kenntnisse vielleicht sogar Scheiße sind, dann stehe ich gerne dazu und würde Dir danken, daß du mir die Augen geöffnet hast.

Was ich allerdings nicht tue, selbst Gesetzestexte lesen und die für mich interpretieren. Habe immer die Bedenken mangels juristischer Kenntnisse, daß es woanders noch einen anderen § gibt, der den, den ich gerade gelesenhabe, sticht.

Ich lasse mir so was lieber von Fachleuten interpretieren, auch wenn mich das mal ne Gebühr kostet.
 

grenzgänger

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4 Februar 2011
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Pattaya-Chonburi / Thailand
Zur KV: Seit einger zeit besteht in D KV-Pflicht. Auch wenn du abgemeldet warst in D und plötzlich zurück kommst, muß dich mit Anmeldung eine gesetzliche KV aufnehmen!!! .

Und nicht nur das! Du musst sogar den von der letzten beitragszahlung bis zur rückkehr angefallenen nichtversicherten zeitraum nachzahlen! Weiss ich aus eigener erfahrung. Ich soll jetzt 2900 euro "beitragsnachzahlung" leisten obwohl ich im genannten gesamten zeitraum gar nicht versichert war! Das nennt sich dann "Rückversicherung" und ist juristisch nach dem neuen (zwangs)versicherungsgesetz völlig legitim.
Wenn du praktisch 1 oder mehrere jahre lang im ausland gelebt hast, ohne in die deutsche gesetzliche KV einzuzahlen, bzw. ohne deutschen kv schutz, bist du bei rückkehr verpflichtet den aussenstehenden zeitraum nachzuzahlen! Ob du willst oder nicht,- du wirst jetzt in D gesetzlich krankenversichert, denn nach dem neuen gesetz darf niemand in deutschland ohne krankenversicherung sein. "Beitragslücken" müssen diesbezüglich nahtlos geschlossen werden. Auch wenn zwischenzeitlich jahrelang gar kein versicherungsschutz bestand. Wirst eben einfach "rückversichert"!

Wenn du sogenannte beitragslücken der KV, obwohl nie in deutschland in anspruch genommen, nicht zahlen willst, wird gnadenlos zwangseingetrieben. Wohl dem der hartz 4 bekommt, der hat seine ruhe. Die arge zahlt zwar die "offenen beiträge" nicht, aber es wird gestundet in der hoffnung das die aussenstände (die ja eigentlich keine sind) irgendwann vom "schuldner"gezahlt werden.
Ich hatte jahrelang keine KV,- bin dann vor 2 jahren gemäß dem neuen gesetz in D gesetzlich "zwangs-krankenversichert" worden bei der aok und soll jetzt für die fehlenden jahre bis zur letzten beitragszahlung zig tausende euro nachzahlen. Mir sind fälle bekannt, da sollen die leute jetzt auf einmal rückwirkend fast 9000 euro an aok krankenkassen beitrag nachzahlen, obwohl sie diese über jahre nie in anspruch genommen haben (d.h. keine deutsche gesetzliche kv hatten) aber die jetzt durch ihre anmeldung in d einfach gesetzlich "zwangs-kranken-rückversichert" wurden.
Und bitte verschont mich mit "das kann nicht sein" und "geh mal zum anwalt" ..hab ich alles schon durch und letzteren sogar in der familie. Ich kann nur jedem raten, der als expat in thailand oder wo auch immer lebt und jahrelang keine deutsche KV hatte, sich NICHT mehr in deutschland anzumelden. Es sei denn man zieht das vegetative dasein mit hartz 4 in betracht.......

Da hat man jahrelang jeden arztbesuch und jedes medikament aus eigener tasche bezahlt und wird dafür jetzt so bestraft.
 

grenzgänger

(Über)Lebenskünstler
Inaktiver Member
4 Februar 2011
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Pattaya-Chonburi / Thailand
grenzgänger - das halte ich für eine unbewiesene Behauptung.

Jaja,- das ist mir sowas von latte für was du das hälst ......Google dich durch....gib "aok beitragsnachzahlung" oder "aok rückversicherung" ein und arbeite dich dann langsam ein in die materie. Oder hast du gedacht, das ich die (meine) entsprechenden behördlichen bescheide diesbezüglich einscanne und hier poste........
 

blokk

CNX-Feteschist
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28 Januar 2011
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da, wo es flach wird in D
Deine persönlichen Unterlagen interessieren mich nicht. Mich interessieren Fakten. Die stehen in den Bestimmungen der KKs zur Mitgliedsaufnahme.

Und ich wette mein linkes Ei darauf, dass du davon nichts Belastbares posten kannst.
 

Harry

Member
Inaktiver Member
8 November 2008
2.561
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1.703
dazu gibts hier was zu lesen:

http://www.der-versicherungsratgeber.de/gesundheitsreform-und-die-private-krankenversicherung-1-7/

im speziellen:
http://www.der-versicherungsratgebe...beitraege-und-kuendigungsmoeglichkeiten-1-17/

Bei Nichterfüllung der Pflicht zur Versicherung,
auch wenn diese Personen sich erst später( also Monate nach dem 1. April 2007) versichern, müssen sie bei Abschluss der Versicherung für die Zeit der Nichtversicherung Beiträge nachentrichten.
Welche Konsequenzen entstehen nun bei Nichtzahlung von Beiträgen? Bisher hatten sowohl die GKV als auch die PKV das Recht nach 2 Monaten und in der Regel nach mehreren Mahnungen die Mitgliedschaft zu beenden. Die Pflicht zur Mahnung nach 2 Monatsbeiträgen Beitragsrückstand besteht nach wie vor. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als ein Monatsbeitrag, stellt der Versicherer den Vertrag ruhend. Eine Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs ist also nicht mehr zulässig. Während der Ruhenszeit muss der Versicherer Aufwendungen für akute Erkrankungen und Schmerzzustände sowie für Schwangerschaft und Mutterschaft erstatten. Der Versicherer kann Säumniszuschläge für den Beitragsrückstand verlangen. Sind die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens gezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung im Basistarif fortgesetzt.

Darf der Versicherte dem Versicherer nun auch nicht mehr kündigen?
Die neuen Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass dieser wieder in einen "unversicherten" Zustand gerät. Deshalb darf eine Kündigung nur dann angenommen werden, wenn bei einem anderen Versicherer nahtlos ein Vertrag angenommen wurde, der o.g. Bedingungen gerecht wird. Das muss dem Vorversicherer nachgewiesen werden.
Nichtgezahlte Beiträge beim Vorversicherer verjähren dabei nicht.
 

kalle11

Überzeugter Isaanist
Verstorben
21 Oktober 2008
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Paradise Isaan
Wenn du praktisch 1 oder mehrere jahre lang im ausland gelebt hast, ohne in die deutsche gesetzliche KV einzuzahlen, bzw. ohne deutschen kv schutz, bist du bei rückkehr verpflichtet den aussenstehenden zeitraum nachzuzahlen! Ob du willst oder nicht,- du wirst jetzt in D gesetzlich krankenversichert, denn nach dem neuen gesetz darf niemand in deutschland ohne krankenversicherung sein. "Beitragslücken" müssen diesbezüglich nahtlos geschlossen werden. Auch wenn zwischenzeitlich jahrelang gar kein versicherungsschutz bestand. Wirst eben einfach "rückversichert"!

Das kann man nicht so allgemein sagen. Zum Glück nicht.

Ich kenne das Thema „rückversichern“ und „Nachzahlungen“ auch.

Der Grund des Übels scheint aber hier zu liegen:

Bei Nichterfüllung der Pflicht zur Versicherung, auch wenn diese Personen sich erst später( also Monate nach dem 1. April 2007) versichern, müssen sie bei Abschluss der Versicherung für die Zeit der Nichtversicherung Beiträge nachentrichten.

Wenn ein „Auswanderer“ in D gesetzlich versichert ist und in absehbarer Zeit das Land für länger verlässt, hat überhaupt keine Probleme in diese alte Versicherung ohne Nachzahlungen bei endgültiger oder zeitweiser Rückkehr wieder rein zu kommen.

Man kündigt die Versicherung bei Wegzug. Manche KV verlangen eine Abmeldung des Einwohnermeldeamtes, manchen genügt eine schriftliche Kündigung bei der KV (wie bei meiner Versicherung, der Barmer)

Die teilen dann z. B. auch der Rentenversicherung mit, dass Du nicht mehr versicherungspflichtig bist und du kriegst Deine Rente brutto für netto ausgezahlt.

Der Unterschied ist aber der: Wenn Du vorher pflichtversichert warst, also nur Beiträge auf Rente und Lohn, erhältst Du nach Rückkehr den Status eines freiwillig Versicherten. D. h. auch KV-Beiträge auf Zinserträge und z. B. Einnahmen aus Vermietungen.

Habe ich gerade Anfang des Jahres ausführlich mit meiner KV für meine Zukunft diskutiert
 

junior

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16 März 2011
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Mensch @junior, du Ei!
War das jetzt eine Beleidigung?!?

Das gäbe Punktabzug...:bigg :)Ironie:)

Hör auf hier Punkte zu verteilen! Hab schon mal gesagt: Ich will nicht gewinnen! Ich habe viel recherchiert und mir Kenntnisse angeeignet, die ich hier veröffentliche.
Das war eher umgangssprachlich gemeint...:cool03:

Wenn ich alles wörtlich nehmen würde, müßte ich ja davon ausgehen mit einem 11 Jährigen zu diskutieren.:bigg

Bevo du jetzt wieder falsche Schlüße ziehst, gemeint ist dein Nick (Kalle11)

Wenn Du mir nachweisen kannst, daß meine Kenntnisse vielleicht sogar Scheiße sind, dann stehe ich gerne dazu und würde Dir danken, daß du mir die Augen geöffnet hast.
Immerhin kann man mir nicht vorwerfen ich hätte es nicht versucht.:bigg :)Ironie:)

Was ich allerdings nicht tue, selbst Gesetzestexte lesen und die für mich interpretieren. Habe immer die Bedenken mangels juristischer Kenntnisse, daß es woanders noch einen anderen § gibt, der den, den ich gerade gelesenhabe, sticht.
Schlecht...

Ich lasse mir so was lieber von Fachleuten interpretieren, auch wenn mich das mal ne Gebühr kostet.
Ähh, kurze Frage - wieviel habe ich den schon verdient...:bigg
 

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