Wahrscheinlich deswegen: Die Auslandskrankenversicherung bietet Ihnen sinnvollen Schutz für die ersten 63 Tage aller Ihrer Auslandsreisen.
Nee... das war eine, die man 5 Jahre lang in Anspruch nehmen kann.
Wahrscheinlich deswegen: Die Auslandskrankenversicherung bietet Ihnen sinnvollen Schutz für die ersten 63 Tage aller Ihrer Auslandsreisen.
Und ja, der Ort Deiner Staatsangehörigkeit ist schon wichtig.
Ich schätze Dich -
fasse es also nicht als Kritik auf.
Das beruht auf Gegenseitigkeit.
Ein Bekannter von mir, der auch schon ordentlich in die Jahre gekommen war, hat eine Unfallversicherung abgeschlossen, die in diesem Fall alle Schäden abdeckt. Sollte er jedoch tödlich verunglücken, dann wird die Versicherung seiner Lebensgefährtin einen ordentlichen Batzen Geld da lassen.
Jetzt hatte er wohl einen schweren Autounfall, bei dem glücklicherweise niemand verletzt worden ist, aber er selber hat es nicht überlebt.
Die Versicherung hat eine Autopsie eingefordert und es stellte sich heraus, dass er kurz vor dem Unfall einen Herzinfarkt gehabt haben muss.
Dazu sei gesagt, ein Herzinfarkt kann tödlich sein aber auch so verlaufen, dass man fast nichts merkt und meint man hätte sich einen Muskel im Brustkorb gezerrt.
Das ist wohl nicht immer so exakt festzustellen während einer Autopsie.
Die Versicherung beharrt aber darauf, dass er nicht an dem Unfall gestorben ist sondern Sekunden davor an dem Herzinfarkt.
Daher wird die Zahlung verweigert.
Tja das ist sehr tragisch, aber nach deutschen VB ist wenn der Herzinfarkt tatsächlich voran war ein Gesundheitliches Problem, das einen Folgeschaden (Unfall) zur Folge hat. In der Fachabteilung wird ein Unfallereignis als ein "plötzlich von Außen unfreiwillige Gesundheitschädigung" geprüft und wenn da vorher eine Krankheit bestanden hat dann wird es schwierig oder teuer. Wie ein Unfallereignis in Thailand definiert wird weis ich nicht. Ich wünsche aber der Dame, dass sie ein gutes Umfeld hat und die richtige Schritte einleitet.Großer Gott... was bin ich froh im Verwaltungsrecht unterwegs zu sein.
Dieses Geschachere um Geld im Zivilrecht, war mir schon immer suspekt, aber geschenkt...
In deinem Fall geht’s eigentlich um die Frage, ob der Tod deines Bekannten durch den Unfall oder den Herzinfarkt verursacht wurde. Wenn die Versicherung sich darauf stützt, dass der Herzinfarkt vor dem Unfall kam und der Todeszeitpunkt dadurch festgelegt ist, müssen sie das auch richtig belegen. Ansonsten könnte die Versicherung womöglich nicht einfach so die Zahlung verweigern.
Wichtig ist, wie genau die Versicherungsbedingungen den Unfall definieren. Es könnte sein, dass ein Unfall auch dann als solcher zählt, wenn der Herzinfarkt den Unfall überhaupt erst ausgelöst hat. In dem Fall wäre der Unfall mitursächlich für den Tod, und die Versicherung müsste zahlen.
Es liegt nun an der Lebensgefährtin deines Bekannten, zu beweisen, dass der Unfall wirklich zum Tod geführt hat – besonders, wenn die Autopsie nicht hundertprozentig klärt, dass der Herzinfarkt der einzige Auslöser war. Es könnte sein, dass die Versicherung den Fall nicht ausreichend geprüft hat und sich zu schnell auf die Herzinfarkt-Theorie stützt, was möglicherweise nicht reicht. Die Versicherung hat eine Treuepflicht, die sie dazu verpflichtet, den Fall fair und gründlich zu prüfen. Wenn sie das nicht tut, könnte das ein Problem für sie werden.
Im Endeffekt könnte man gegen die Versicherung vorgehen und auf Zahlung klagen, wenn der Unfall mit dem Herzinfarkt zusammenhängt und es nicht klar genug belegt wurde, dass der Herzinfarkt allein der Auslöser war.
Es wäre in jedem Fall ratsam, da mal einen Anwalt draufschauen zu lassen, der sich genau mit diesen Dingen auskennt. Ich würde das 100% tun. Das war nur mein abstrakt empfundener Eindruck - möge im Zweifel ein Rechtsanwalt die Sachlage für Deinen Bekannten bewerten, ich kann es nicht.
Irgendwie aber bin ich froh persönlich nie in so eine Lage gekommen zu sein und alle Probleme die ich hatte im Leben, liessen sich immer sehr sauber in guter klarer Kommunikation klären.
In meinem Umfeld streiten sich immer Hinz und Kunz - nur ich schaue zu und wundere mich...
So wie es aussieht kommt man nur über Umwegen auf diese Traveller Police?Ist die Agentur bzw. der Tarif ein Betriebsgeheimnis oder kann man darüber mehr erfahren? Webseite: Reisepolice.de, Auswahl Traveller
Das müsste man doch mit einer Anfrage bei der HANSE MERKUR abklären können....der Hinweis bei Bedingungen,dass man sich bei Aufenthalt länger als 3 Monate im Ausland in Deutschland abmelden muss , stimmt aber doch so auch???So wie es aussieht kommt man nur über Umwegen auf diese Traveller Police?
Also nicht direkt über die HanseMerkur.de Webseite, sondern über ReisePolice TRAVELLER - Versicherung für privat & beruflich reisende Singles, Senioren und Familien
Abschließbar bis zu 18 Monaten am Stück ohne Altersbegrenzung und zu einem unschlagbaren Preis.
Wo liegt der Haken?
Gibt es da bei einem Neuabschluss der Police ein Wartezeit? Damit meine ich: Ich schließe für 18 Monate
einen Vertrag ab, nach Ablauf des Vertrags, fliege ich für ein paar Tage nach DE und schließe wieder
einen Vertrag über 18 Monaten ab?
Tja das ist sehr tragisch, aber nach deutschen VB ist wenn der Herzinfarkt tatsächlich voran war ein Gesundheitliches Problem, das einen Folgeschaden (Unfall) zur Folge hat. In der Fachabteilung wird ein Unfallereignis als ein "plötzlich von Außen unfreiwillige Gesundheitschädigung" geprüft und wenn da vorher eine Krankheit bestanden hat dann wird es schwierig oder teuer. Wie ein Unfallereignis in Thailand definiert wird weis ich nicht. Ich wünsche aber der Dame, dass sie ein gutes Umfeld hat und die richtige Schritte einleitet.
Welches Gesetz ist das ?Laut Gesetz muss die Versicherung nachweisen, dass der Tod ausschließlich durch den Herzinfarkt eingetreten ist – und nicht durch den Unfall selbst oder die Folgen davon.
Du hast absolut Recht damit, dass der Anspruchsteller grundsätzlich das Vorliegen eines Versicherungsfalls nachweisen muss – das ist die normale Beweislastverteilung nach § 178 Abs. 2 VVG. Allerdings gibt es hier eine entscheidende Wendung: Wenn die Versicherung die Leistung verweigert, weil sie einen Ausschlussgrund geltend macht (also hier den Herzinfarkt als alleinige Todesursache), dann kehrt sich die Beweislast teilweise um. Die Versicherung muss beweisen, dass der Tod auch ohne den Unfall unvermeidlich eingetreten wäre.Welches Gesetz ist das ?
Womöglich gibt es da etwas neues, das ich noch nicht kenne.
Ich habe das, aus eigener Erfahrung, so gelernt:
Der Versicherungsnehmer (bzw. Anspruchsteller) muss das Vorliegen eines Versicherungsfalls beweisen
Er muss beweisen :
- Dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten ist (plötzlich, unfreiwillig, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, § 178 Abs. 2 VVG).
- Dass die Gesundheitsschädigung auf diesen Unfall zurückzuführen ist.
- Dass der Unfall innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist gemeldet wurde.
Grundsätze des VVG und BGB.
Wer etwas bekommen möchte, der muss seinen Anspruch beweisen.
Dafür gibt es auch die entsprechende Rechtssprechung .
Z.B (KG Berlin, Beschluss v. 23.03.2021 - Az. 6 U 18/20).
Bei dem konkreten Fall Herzinfarkt / Unfall muss die Versicherung eben gar nichts beweisen.aber wenn die Versicherung eine Leistung mit der Begründung verweigert, dass eine andere Ursache den Anspruch ausschließt, dann muss sie diesen Ausschluss auch beweisen.
Bei dem konkreten Fall Herzinfarkt / Unfall muss die Versicherung eben gar nichts beweisen.
Aber sei's drum .
Danke für die vielen Worte, ohne belastbaren Inhalt und ohne neue Gesetzesgrundlage. Ich gehe weiterhin davon aus, dass das stimmt, was mir damals vom Fachanwalt erklärt wurde.
Für den KV Thread ist dies eh nur ein Randthema .
Dass kann ich dir leider nicht beantworten.Das müsste man doch mit einer Anfrage bei der HANSE MERKUR abklären können....der Hinweis bei Bedingungen, dass man sich bei Aufenthalt länger als 3 Monate im Ausland in Deutschland abmelden muss , stimmt aber doch so auch???
Oder sehe ich das falsch???
Solange Du einen Wohnsitz in Deutschland hast, musst Du Dich nicht abmelden?der Hinweis bei Bedingungen,dass man sich bei Aufenthalt länger als 3 Monate im Ausland in Deutschland abmelden muss , stimmt aber doch so auch???
Du bringst Urteile, die mit dem ursprünglichen Thema nur am Rande zu tun haben. Die Mühe hättest du dir sparen können.Diese Urteile unterstreichen, dass die Beweislast für die Mitwirkung von Vorerkrankungen beim Versicherer liegt und dieser einen strengen Beweis führen muss.
Du bringst Urteile, die mit dem ursprünglichen Thema nur am Rande zu tun haben. Die Mühe hättest du dir sparen können.
Unfall:
Step 1.) Der Versicherungsnehmer muss den Unfall und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung beweisen.
Step 2) Der Versicherer muss nachweisen, dass ein Ausschlussgrund vorliegt oder eine Vorerkrankung mindestens 25 % mitgewirkt hat, wenn er die Leistung verweigern oder kürzen will.
Ohne den Nachweis eines Unfalls durch den Versicherungsnehmer entsteht keine Beweispflicht für den Versicherer. Erst wenn der Versicherungsfall bewiesen ist, muss der Versicherer Ausschlussgründe oder Leistungskürzungen nachweisen.