Das habe ich aus einem anderem Forum kopiert...Stelle es einfach mal kommentarlos hier rein...
Ein schöner guter Tag an alle,
ich habe das Gefühl, dass sich einige hier in eine Sache hineinsteigern, wo nichts ist.
Ich habe das Schreiben der Finanzbehörde Por. 161/2566 vom 15. September 2566 in der originalen thailändischen Version sowie die relevanten Abschnitte des Steuergesetzes gelesen. Dazu habe ich auch ein Video erstellt, den Link dazu gibt es am Ende.
Zunächst ist festzuhalten, dass dieses Schreiben eine interne Anordnung für Mitarbeiter der Finanzämter darstellt. Es soll als Leitfaden für die Steuerberechnung und Beratung dienen. Es beinhaltet keine Änderungen der bestehenden Gesetze, Vorschriften oder Verordnungen, sondern klärt lediglich einen spezifischen Fall: den Zeitpunkt, zu dem das thailändische Finanzamt Zugriff auf Erträge aus ausländischen Quellen erhält.
Dieser Zeitpunkt ist gegeben, sobald das entsprechende Geld nach Thailand eingeführt wird. Solches Geld ist dem versteuerungswürdigen Einkommen des Steuerjahres, in dem es eingeführt wird, hinzuzurechnen. Dies entspricht den bestehenden gesetzlichen Regelungen. Bisher wurde jedoch häufig davon ausgegangen, dass Gelder nach einem Jahr Ruhefrist steuerfrei eingeführt werden könnten. Diese Praxis entsprach jedoch nicht der gesetzlichen Vorgabe.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Das Schreiben bezieht sich auf die Einkünfte von "Personen in Thailand". Gemäß Steuergesetz sind das Personen, die sich 180 Tage oder mehr im Steuerjahr (zusammenhängend oder in Abschnitten) in Thailand aufhalten. Es geht dabei ausschließlich um Einkommen aus Arbeit, Geschäftstätigkeit und Eigentum.
Rente fällt nicht in eine dieser Kategorien. Jeder möge sich selbst fragen, aus welcher dieser Einkommensquellen sein Einkommen stammt, insbesondere in Bezug auf Altersrenten.
Wichtig: Das Geld muss in einem Steuerjahr entstanden sein, in dem man bereits als "Person in Thailand" galt.
Steuernummer: Erst wenn man tatsächlich einen zu versteuernden Betrag hat, also etwas an das Finanzamt abführen muss, benötigt man eine Steuernummer.
Man kann dies entweder selbst ermitteln, ein Steuerbüro beauftragen oder es direkt beim Finanzamt klären. Besteht eine Steuerpflicht, wird die Steuernummer automatisch vergeben.
Zum versteuerungswürdigen Einkommen zählen:
1. Alle Einnahmen gemäß Artikel 40 des Steuergesetzes, die in Thailand entstanden sind (z. B. Vermietung eines Condos oder Hauses, Bankzinsen von thailändischen Banken). Hier ist es egal, ob man eine "Person in Thailand" ist oder nicht.
2. Einnahmen aus Arbeit, Geschäftstätigkeit oder Eigentum im Ausland, wenn diese während der Zeit entstanden sind, in der man eine "Person in Thailand" war. Diese Erträge sind jedoch erst in dem Steuerjahr zu versteuern, in dem sie nach Thailand eingeführt werden.
Nach Abzug der Freibeträge wird der verbleibende Betrag nach einem festgelegten Schema besteuert. Nur in diesem Fall ist eine Steuernummer erforderlich.
Artikel 42 enthält außerdem eine Liste steuerfreier Einkünfte.
Dazu gehört unter Punkt (25):
„เงินประโยชน์ทดแทนที่ผู้ประกันตนได้รับจากกองทุนประกันสังคมตามกฎหมายว่าด้วยการประกันสังคม“
Das sind Bezüge aus der Sozialversicherung gemäß dem Sozialversicherungsgesetz. Diese sind steuerfrei und nicht dem versteuerungswürdigen Einkommen hinzuzurechnen. Es wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass es sich ausschließlich um die thailändische Sozialversicherung handelt.
Zum DBA (Doppelbesteuerungsabkommen):
Das Abkommen verpflichtet Thailand nicht, Renten zu besteuern. Es eröffnet lediglich die Möglichkeit, eine eventuelle Besteuerung in Thailand in Deutschland gegenrechnen zu lassen. Wenn thailändisches Recht keine Besteuerung von Altersrenten vorsieht, bleibt es dabei.
Die Besteuerung von Renten in Deutschland, insbesondere seit Einführung der nachgelagerten Besteuerung 2005, ist hier nicht das Thema. Das handhabt Deutschland eigenständig.
Hinweis:
Dies ist meine persönliche Sichtweise und keine Rechtsberatung.
Hier noch die Link zum Video wo alles auch anhand der Thailaendischen Originale dargestellt ist.