Hallo zusammen,
ich habe diese Information auf der Homepage des BMI gefunden. Demnach ist es für eine Thai möglich ihren Lebenspartner in Deutschland zu besuchen. Ich bitte um Rückmeldung da mir auch erst nur die Informationen bezüglich eines wichtigen Grundes vorlagen.
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In welchen Fällen sind Einreisen von unverheirateten Partnern zu kurzfristigen Besuchsreisen aus Drittstaaten, die nicht auf der Positivliste stehen, möglich und welche Besonderheiten gelten?
Einreise von unverheirateten Partnern zum in Deutschland lebenden Deutschen, Unionsbürger, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland:
DOWNLOADErklärung zur Beziehung
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Die Einreise von unverheirateten Partnern aus Drittstaaten, die nicht auf der "
Positivliste" stehen, ist für kurzfristige Besuchsreisen zum in Deutschland lebenden Partner (Deutscher, Unionsbürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland) bei Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Pass und ggf. Visum) grundsätzlich möglich, wenn es sich um eine längerfristige, d.h. auf Dauer angelegte Beziehung/Partnerschaft handelt und beide Partner sich zuvor mindestens einmal persönlich getroffen haben. Dabei ist es irrelevant, ob das Treffen in Deutschland oder einem anderen Staat stattgefunden hat.
Als Nachweis sind
bei der Einreise geeignete Unterlagen mitzuführen (die Unterlagen können
nicht vorab geschickt werden):
- eine Einladung der in Deutschland wohnhaften Person nebst Kopie der Ausweispapiere des Einladenden,
- eine Erklärung beider Partner zur Beziehung mit den Kontaktdaten beider Partner, sowie
- sonstige Nachweise von vorherigen persönlichen Treffen in geeigneter Form, insbesondere anhand von Passstempeln bzw. Reiseunterlagen/Flugtickets; eine ergänzende Dokumentation durch Fotos, Social Media, Brief-/Mailkorrespondenz ist möglich.
Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.