MVP - Beihilfeverordnung an den Bund angelehnt
Da Mecklenburg-Vorpommern keine eigene Beihilfeverordnung hat, gilt meines Erachtens nach § 80 LBG M-V i.V.m. der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
§ 11 BBhV regelt die Aufwendungen im Ausland. Der Grundsatz sagt hier, daß bei Aufwendungen außerhalb der EU eine Vergleichsberechnung zu den Kosten in Deutschland gemacht wird. Der Abs. 2 sieht aber einige Ausnahmen von dieser Regel vor. Für uns in Thailand wohnhaft, ist zum Einen die Nr. 2 interessant, hiernach wird bei Kosten bis zu 1.000.- Euro pro Krankheitsfall keine Vergleichsberechnung gemacht. Zum Anderen wird laut Nr. 4 bei Beihilfeberechtigten, die zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen müssen, ebenfalls keine Vergleichsberechnung durchgeführt. Die anderen 3 Ausnahmen greifen in unserem Fall eher nicht.
Meine Beihilfestelle ist beim Land BW. Wir haben eine eigene Beihilfeverordnung, die Vorschriften mit der Vergleichsberechnung und den Ausnahmetatbeständen sind aber identisch mit der BBhV. Meine Beihilfestelle und auch meine PKV hat bis dato. noch keine Übersetzungen verlangt. Die meisten Rechnungen waren in Englischer Sprache, es waren aber auch welche nur in Thai dabei. Ich übersende zu Jeder Rechnung ein extra Blatt in sinngemäße Übersetzung auf dem ich die Angaben zum Rechnungssteller, Grund der Behandlung, Durchgeführte Leistungen, sowie Umrechnung des Gesamtbetrages nach aktuellem EZB Wechselkurs am Rechnungstag.
Das sie von dir im Fall der Fälle eine Vergleichsberechnung von einem Deutschen Krankenhaus verlangen würden, halte ich für merkwürdig. Sie haben doch die Gebührenordnung oder kennen die Fallpauschalen im Krankenhaus. Sie wissen was in Deutschland abgerechnet werden darf und wann die Regelhöchstsätze (2,3 fach) oder gar 3,5 fach angewendet werden dürfen. Aber letztendlich macht die Beihilfestelle die Regeln.