Ah ja, und auf welcher Rechtsgrundlage?
Dazu brauchts keine Rechtsgrundlage, nur gesunden Menschenverstand.
Jedes Strafverfahren beginnt mit einem Verdacht und endet mit einer Entscheidung. Wenn sich kein hinreichender Tatverdacht ergibt leitet die Polizei erst gar kein Verfahren ein. Stell Dir vor die Polizei sieht Dich schnell aus dem Bäckerladen laufen. Sie könnte Dich des Raubes verdächtigen und festhalten oder den Bäcker fragen ob alles in Ordnung ist. Bei der Befragung ergibt sich, dass das Du nur den Bus nicht verpassen wolltest, weil Du pünktlich zum Grundkurs Strafrecht an der Universität erscheinen wolltest. Soll die Polizei jetzt das Verfahren an den Staatsanwalt weiter leiten?
Anderes Beispiel:
Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen jeder Art selbst vornehmen oder durch die Behörden des Polizeidienstes vornehmen lassen (§161 1 StPO) . Die ordnet an, dass Polizei am Nockerbergfest repressive tätig wird. Die beauftrage Polizei vor Ort verdächtig Dich, einer unsittlichen Handlung . Befragung von Zeugen vor Ort ergibt, dass nicht Du der Täter bist, sondern der angetrunkene Benutzer "K.". Die Polizei schreitet nicht ein. Sie riskiert den Vorwurf aus § 258a StGB weil sie mühsam den Kontakt zu "K." aufgebaut hat und die Vorteile der präventiven Arbeit nicht riskieren will.
Das Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft ist begrenzt auf repressive Funktion. Polizeieinsätze haben jedoch zugleich repressive und präventive Ziele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit ist dann entscheidend. Im Zweifel wirst Du der Polizei die Entscheidung überlassen müssen.
Weiteres Beispiel:
Der Polizeibeamte L. erfährt in seiner Freizeit, dass der Kleinganove O. mit Kopien aus Thailand auf Ebay ein Vermögen verdient. Man könnte verlangen, das L. ein Ermittlungsverfahren einleitet. Das ist abzulehnen. Es gibt keine Ermittlungspflicht, ausgelöst durch Privatkenntnisse.
Das Strafverfahren kann also auch durch Polizei "eingestellt" werden, v. a. wenn der Anfangsverdacht sich nicht bestätigt. Ich gebe zu, die Wortwahl ist etwas unglücklich, da die Herrin des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft ist.