Letzlich war es in einigen Augen Erregung öffentliches Ärgernisses (was auch bei uns strafbar ist, § 183a StGB).
Jetzt outest Du Dich aber als Strafrechtslaie. Ich bin zwar auch nur ein Laie aber von Laie zu Laie sage ich Dir, das ein solches Verhalten
in Deutschland sehr wahrscheinlich nicht geahndet werden würde:
I: Es müssen öffentlich sexuelle Handlungen vorgenommen werden.
1. Eine Handlung is öffentlich, wenn die Handlung an die Allgemeinheit gerichtet ist, d. h. nicht nur für einen begrenzten Personenkreis sichtbar.
a) Hier wurde eine Handlung in einem begrenzten Personenkreis, nämlich dem der Soi 6, welcher nur aus Prostituierten und ihren Kunden besteht, vorgenommen.
b) Die Handlung war daher schon nicht öffentlich, wie z. B. der öffentliche Personennahverkehr, der von jedermann betreten werden kann oder eine öffentliche Urkunde, die von jedem eingesehen werden darf.
2. . Die Handlung müsste sexuell motiviert sein, und darüber hinaus darf diese Handlung nicht unerheblich sein. Sexuell motiviert ist eine Handlung wenn die Hauptmotivation der Handlung eindeutig und einzig dem Lustgewinn, bzw. der sexuellen Befriedigung dient.
a) Hier kann vom Video nicht eindeutig auf die Motivation der Personen geschlossen werden. Ein eindeutiger Leckvorgang ist nicht beobachtbar. Dazu ist die Bildqualität zu schlecht. Vielmehr könnte er auch etwas gegessen haben oder vor Müdigkeit seinen Kopf kurz im Schoß ausgruht haben. Vielleicht wollte er auch nur mal riechen. (Was eine vollkommen unerhebliche Handlung wäre .)
b) Es kann also nicht zweifelsfrei geklärt werden was die Motivation der betreffenden Personen war. - Das könnte nur durch Befragung der Teilnehmer eruiert werden.
II: Durch die Handlung müsste absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt werden.
1. Absicht ist mit Wissen und Wollen. Wissentlich ist, wenn der Täter die Tat zwar nicht will aber wider besseren Wissens die Tat trotzdem begeht. Bei § 183a StGB muss sich der Vorsatz jedoch nicht nur auf die sexuelle Handlung beziehen, sondern gerade auch auf die Öffentlichkeit. Das ist hier eben nicht der Fall: zum einen wurde die Tathandlung nicht im öffentlichen Raum (z.B. auf dem Marktplatz, auf einem Baugerüst oder vor einer Grundschule) begangen - sondern im
Puffland, in der
Puffstadt, um
Puffviertel, in der
verpuffsten Straße - vor einem
Puff!, auf der Terrasse desselben auf
Puffgelände, am
Pufftresen. Die Beteiligten haben sicher nicht darum gebeten gefilmt zu werden. Zum anderen ist gerade der Vorsatz auf die unterstellte sexuelle Handlung nicht gegeben. Beide gaben an betrunken gewesen zu sein. Sie haben sich nicht betrunken damit der Mann den Kopf im Schoß der Frau versenkt sondern waren es vielmehr schon. Die Handlung lässt sich daher eindeutig dem typischen motorischen Kontrollverlust der Bewegungsabläufe bei Betrunkenen zuordnen.
2. Weiterhin muss die Absicht bestehen, das ein Ärgernis verursacht wird. Es müsste dem Täter gerade darauf ankommen, dass ein Ärgernis verursacht wird. Das ist hier wohl augenscheinlich nicht der Fall, es kam den Beiden vielmehr auf etwas anderes an, was auch immer das gewesen sein mag, denn sonst hätten sie sich gegenseitig an anderen Orten "behandelt" und auch nicht nur für wenige Sekunden. Die kürze der Zeit lässt darauf schließen dass es vielmehr wohl nur auf den kurzfristigen Geschmack ankam. Wenn es dem Täter nicht darauf ankam, dass ein Ärgernis entsteht, müsste er zumindest sicher voraussehen können, dass dies geschieht
, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt - erst recht nicht im Puff. Im Gegenteil, hier hätte er vielmehr davon ausgehen können, dass eine sexuell motivierte Handlung gebilligt, wenn nicht sogar gewünscht ist.
Quellen:
§ 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses - dejure.org
Exhibitionistische Handlung und Erregung öffentlichen Ärgernisses – subjektiver Tatbestand nicht ganz einfach
Erregung öffentlichen Ärgernisses: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de
II. Dolus Directus 2. Grades - Die Wissentlichkeit | iurastudent.de
Lesenwert
:
Burhoff online: Entscheidungen: Andere Gerichte: Subjektiver Tatbestand bei exhibitionistischer Handlung und Erregung öffentlichen Ärgernisses / OLG Bamberg, Urt. v. 22. 2. 2011 - 3 Ss 136/10
Nein, das Verhalten würde in Deutschland daher wohl nicht als Ärgernis sondern eher als öffentliches Wohlgefallen gedeutet werden. Anzumerken ist, dass in Deutschland das Filmen und öffentliche zur Schau stellen hilfloser Personen (wie hier im Beispiel Betrunkene), sowie das unbefugte Veröffentlichen und Zugänglichmachen Dritter (Hochladen im Internet) nach §201a StGB strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet wird. D.h. In Deutschland wären sehr wahrscheinlich nicht die beiden, sondern die Sau, die sie filmte und das Video im Internet veröffentlichte bestraft worden.
Hallo? Wir sind ein säkularer Staat, wir feiern Silvester in Köln und freuen uns über geschenkte Menschen.
Edit by TT
Diesen Zusatz brauchte es nicht.