mit zugesicherter Kostenübernahme sei eine offizielle Verpflichtungserklärung
Das ist natürlich quatsch, hab ich auch schon gesagt - Ich bin kein Jurist, aber eine Einladung mit Unterschrift mit der Übernahme von Kosten ist durchaus eine Art Verpflichtung, eine zwar schwache, aber immerhin. Für die Berechnung der Kosten aber durchaus relevant.
Ich bleibe bei meiner Meinung dass du im Grunde recht wenig Ahnung von dieser Materie hast, dies aber natürlich hier anders darzustellen versuchst.
Ich hab das Verfahren X-mal durchlaufen, wie gesagt und immer betont das ich hier kein Experte bin. Was ich hier dargestellt habe bzgl. FALL 1 und FALL 2 entspricht den Tatsachen. Danke, das Du im Grunde bestätigst was ich gesagt habe. Wenn Du soviel Ahnung hast hättest Du diesen Fall doch schon vorher "aufklären" können. Nur bzgl. dieses Sonder-Fall hatte hier keiner Ahnung.
Ich hab kapiert warum dieser formal rechtlich korrekt war, dass reicht mir.
Wenn es ohne eine Verpflichtungserklärung geht halte ich diesen Weg durchaus für sinnvoll, man muss halt bei der Einreise vorbereitet sein - ein wenig Intelligenz schadet nicht, dann steht einer Einreise nichts im Wege - auch keine Bundespolizei..
Die dir angeblich vorliegenden Texte und Verordnungen stellst du hier weder ein noch verlinkst du sie, das macht dich auch nicht unbedingt glaubwürdiger.......
Weil Du so fleißig warst:
Das Visahandbuch ist schon mal eine gute Ausgangsbasis für die Visa-Erteilung bzgl. Kosten - aber noch nicht für die Einreise:
Rechtlich gilt dies hier:
§ 15 AufenthG Zurückweisung - dejure.org
Zusammengefasst hier:
Lexikon - E - Einreiseverweigerung/Zurückweisung
Die Einreiseverweigerung /Zurückweisung ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. § 15 AufenthG). Die Einreise ist unerlaubt und deswegen auch an der Grenze zurückzuweisen (§ 15 Abs. 1 AufenthG), wenn der
Drittstaatsangehörige
- nicht im Besitz eines für die Einreise erforderlichen Passes oder Passersatzes (§ 3 AufenthG) ist,
- nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels (§ 4 AufenthG), z.B. eines Visums ist, oder nicht vom Visumszwang befreit ist (§§ 15 bis 30 AufenthV),
- ein für die Einreise erforderliches Visum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wurde, z.B. wegen Erschleichens durch unrichtige oder unvollständige Angaben,
- oder ein Einreiseverbot nach § 11 Abs., 6 oder 7 AufenthG besteht und ihm keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG erteilt wurde.
Nach § 15 Abs. 2 AufenthG kann ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
- ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 AufenthG besteht,
- der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
- er nur über ein Schengenvisum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumspflicht befreit ist und entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt,
- er die Voraussetzungen für die Einreise in den Hoheitsbereich der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.
Nach Erlass der Zurückweisungsentscheidung soll der Drittstaatsangehörige auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn diese nicht sofort vollzogen werden kann (§ 15 Abs. 5 AufenthG).
Relevant für die Bundespolizei bzgl. Einreisevorrausetzungen - ist der
Schengen Grenzkodex incl. nationaler Verordnungen:
L_2016077DE.01000101.xml
Und dann muss man das alles zusammen sehen Visa- und Einreiseprozess eine Synopse bilden, dann klärt sich das Bild auf ! Die Regelungen greifen ineinander über -aber die Sonderfälle hat die Bundespolizei nicht unbedingt auf dem Radar.
Das ist alles eine durchaus komplexe Materie - wem die Grundlogik klar ist, der kann diesen Fall auch relativ einfach verstehen.