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Retskni

Member Inaktiv
Inaktiver Member
5 Juni 2016
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Die gilt nur für Medikamente, die Du nicht in D bekommst.
Was meinst du mit "Die"?
Die Einfuhrbestimmung oder die Ausnahmen oder etwas anderes?

Die Regelung des Arzneimittelrechts sind doch recht eindeutig.
Es gilt ein generelles Verbringungsverbot für alle zulassungspflichtigen Arzneimittel die nicht in Deutschland zugelassen oder gefälscht (dann betrifft es auch zulassungsfreie Arzneimittel) sind.
Die für uns wichtige Ausnahme vom Verbringungsverbot gilt "für Arzneimittel, die bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden." (Aber nicht für gefälschte Arzneimittel.)
Die einzige Möglichkeit des Zolls, die Einfuhr zu verweigern, dürfte das Verbot des Inverkehrbringens sein.

Wenn also Kamagra keine Fälschung ist und der Zoll dir nicht unterstellt, es in Verkehr bringen zu wollen, lautet die Antwort "Ja", er darf es einführen.

Um den Eigenbedarf beim Zoll glaubhaft zu machen, kann unterstützend eine Bescheinigung des "thailändischen" Arztes vorgelegt werden, welche deinen Bedarf aus medizinischen Gründen bestätigt. (Ich weiss gerade nicht wie die genau heisst, müsste ich gleich mal raussuchen.)
Diese Bescheinigung wollte der freundliche Zöllner bei mir, im Fall von 3 Packungen Teno EM, nicht mal sehen bzw. hat sie nur überflogen.
 
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Littleone

Schamlippenstift
   Sponsor 2025
28 Januar 2013
950
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'm Pott
Da habe ich mal gelinde Zweifel. Die gilt nur für Medikamente, die Du nicht in D bekommst.

Ich habe überhaupt keine Zweifel.

Sorry, liebe Adm und Mods, kürzer ging gerade nicht :cool:

Zitat: zoll.de

Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf von maximal drei Monaten je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurück verbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen bzw. registriert sind.

So wie @Retskni es beschreibt, ist es völlig korrekt. Ich war bisschen zu langsam.
 
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Cybersonic

LOS lassen - nicht möglich
   Autor
4 Oktober 2010
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"Eigenbedarf" und "nicht geringe Menge"

Wow, Achtung, gefährliches Halbwissen !!!

Bei dem ansgesprochenen Antibiotika "Amoxillin" handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament.
Daraus ergibt sich, dass ein Arzt oder Heilpraktiker dieses Medikament verschrieben haben muss.
Die Vorlage des Rezeptes hierfür kann durch den Deutschen Zoll verlangt werden - kein Rezept?
Dann wird der Quatsch eingezogen und es droht ein Strafverfahren (welches bei geringen Mengen wahrscheinlich eingestellt wird).

Beispiel Anabolika, hier Testosteron:
Hier greift die DmMV - Doping-Mengen-Verordnung

Viele gehen jetzt davon aus, dass eine "nicht geringe Menge" die Menge darstellt, die man zum Eigenbedarf benötigt.

Eigenbedarf: Ein Sportler entscheidet sich für den Gebrauch von Testosteron. Er macht eine Kur von 16 Wochen. Dazu benötigt er e5d (every 5 day) die Menge von 300 mg Testosteron.
16 Wochen * 7 tage = 112 Tage / 5 = 22 Injektionen à 300 mg Wikrstoff = 6.600 mg Wirkstoff

Eine Packung Testosteron Enantat hat den Inhalt von 10 ml, pro 1 ml = 300 mg Wirkstoff
Eine Packung hat also 3.000 mg Wirkstoff.
Er kauft demnach mind. 2 Packungen = 6.000 mg.

Was sagt die Gesetzgebung über "nicht geringe Mengen" aus?

Ein Blick in die DmMV besagt:
DmMV - Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln

1-Testosteron = 1.500 mg

Mit seinem Erwerb von 2 Packungen = 6.000 mg Wirkstoff liegt unser Beispiel-Sportler bereits um das 4 Fache über der "nicht geringen Menge" - Eigenbedarf (der tatsächlich belegt werden könnte) hin oder her.

Hier wird ein Strafverfahren eingeleitet werden und der Wirkstoff wird eingezogen.

Wie werde ich bestraft wenn ich Dopingmittel in nicht geringer Menge besitze?
§ 95 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer :
2b: entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel [Anmerkung ich: Amoxillin] oder einen Wirkstoff besitzt,[...]



Klare Empfehlung:
Den Deutschen Zoll vor dem Import der "vermuteten Menge" des Eigenbedarfes fragen.
Richte Dir eine 08/15 Mail Adresse ein alla "Hans.Schmidt@yahoo.de" und schreib eine Mail.
 

MAXX

Lässt gelegentlich die Sau raus.
Inaktiver Member
23 Mai 2016
1.699
3.176
2.165
Das glaube ich nicht
Den Hinweis auf die Yahoo Mail-Adresse war bestimmt für die Anfrage beim Zoll gedacht damit dieser keinen Rückschluss auf die reale Person hat.
 
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Bucs

Aktiver Member
    Aktiv
19 August 2016
127
575
1.283
hi leute
wo bekomme ich gute und preiswerte gewürze in pattaya ?
dachte so an curry und chilli pulver pfefferkörner
hab davon null ahnung soll ich für m...
Servus Trude,
wenn es nicht schon zu spät ist, achte darauf, dass du "offiziell" verpacktes kaufst (mit Etikett). Hatte mir im Juni an einem Marktstand ein paar Gewürze in einfache Plastiktüten abfüllen lassen, die hat in Düsseldorf der Zoll kassiert. :(
Grüße Bucs
 

Retskni

Member Inaktiv
Inaktiver Member
5 Juni 2016
82
242
913
Auch von mir ein Sorry an die Mods, aber darauf muss ich schon noch antworten:

Im Fall von Dopingmitteln magst du durchaus recht haben, das war hier aber nicht gefragt. Und als Beispiel ist dieser Sonderfall schlecht geeignet.
Trotzdem Danke für die Information!
Die Vorlage des Rezeptes hierfür kann durch den Deutschen Zoll verlangt werden - kein Rezept?
Das ist schlichtweg falsch.
Die Ausnahme vom Verbringungsverbot gilt eben ausdrücklich auch für verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate für die keine Sonderregelung gilt.
"Unerheblich ist auch, ob es sich um verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate handelt oder nicht."
Im Klartext nachzulesen in den Ausführungen des BGM: Einfuhr von Arzneimitteln bei der Einreise nach Deutschland
Bei der Menge kommt es dann einzig und allein auf den Eigenbedarf der nächsten 3 Monate an.
 
Zuletzt bearbeitet:

Trude

Du willst es doch auch
    Adult
12 Oktober 2012
2.582
7.555
2.815
Erfurt
Servus Trude,
wenn es nicht schon zu spät ist, achte darauf, dass du "offiziell" verpacktes kaufst (mit Etikett). Hatte mir im Juni an einem Marktstand ein...
Nein ist noch nicht zu spät war heute am Fischmarkt in Naklua
und hab den Gewürz markt nicht gefunden lol :rolleyes:
Ich tu mich immer so elend schwer hier irgend was zu finden :hyaenen
Aber ich geb nicht auf nächster Versuch Dienstag Buakao da hatte ich alles schön verpackt
in kleinen Tüten gesehen und bin weiter gelatscht und hab den Stand dann nicht wieder gefunden:kk
Müsste es so was nicht eigentlich auch in nem zb Big-C geben da hab ich noch
nicht gesucht ? Da sollten doch die Sachen auch richtig gekennzeichnet sein so das es keine
Probleme mit den Zoll gibt .
Ok hab ja nix anderes zu tun gelle ich such weiter .
lg Trude
 

Retskni

Member Inaktiv
Inaktiver Member
5 Juni 2016
82
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Mit welcher Begründung?
Das wüsste ich auch gerne...

So denn die Einfuhr der Lebensmittel nicht aufgrund spezieller Regelungen verboten ist, gibt es keine mir bekannte Vorschrift, welche OVP's oder Etiketten vorschreibt. Darauf würde sich ein gewissenhafter Zöllner eh nicht verlassen.
Mein Chili - Curry in Plastiktüte war vor ein paar Tagen kein Problem, obwohl einem schon bei geschlossener Tüte die Augen tränen.;)

Ich habe es mir übrigens recht einfach gemacht bei der Suche...
Einfach die Mädels beim Schlumpf über den Bedarf informieren. Die nehmen dich dann an die... Hand und besorgen es dir. 555
Nur den Ladydrink anschliessend nicht vergessen.:daume
 
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Cybersonic

LOS lassen - nicht möglich
   Autor
4 Oktober 2010
836
3.399
1.845
Auch von mir ein Sorry an die Mods, aber darauf muss ich schon noch antworten:

Im Fall von Dopingmitteln magst du durchaus recht haben, das war hier abe...

Richtigstellung

Ich wollte es jetzt genau wissen und habe den Zoll angerufen:

Anfragen von Privatpersonen
Zentrale Auskunft
Telefon: 0351 44834-510
E-Mail: info.privat@zoll.de

Klare Antwort - mit dem Doping lag ich richtig, mit dem Medikament falsch - ich korrigiere hiermit meine Aussage von Post #6608 bezüglich der Mitnahme von Medikamenten!

Aussage Zoll:
Es ist egal, ob das Medikament in Deutschland verschreibungspflichtig ist oder nicht - wenn es im Land des Erwerbs ohne Verschreibungspflicht frei verkauft wird.
Dann gilt Eigenbedarf, der sich entweder nach einer Deutschen "Verschreibung" richtet oder die Aussage in der Packungsbeilage.
Eigenbedarf richtet sich nach dem Zeitfenster 3 Monate = 90 Tage

Beispiel:
Wenn in der Beilage eine Menge von 2 Tabletten/Tag empfohlen wird ist die Menge von 90 * 2 = 180 Tabletten die Menge des Eigenbedarfes.

Ausnahme:
Betäubungsmittel

@ Mod:
Entschuldigung
an der Stelle auch für die Verwendung der Farbe ROT in meinem Post #6608 !
Mea culpa.
 

KWLiebling

ehemaliger Schwuttenlebenverbesserer
   Sponsor 2025
3 Mai 2009
9.147
23.007
4.815
58
O-Zone in D
"Eigenbedarf" und "nicht geringe Menge"

Wow, Achtung, gefährliches Halbwissen !!!

Bei dem ansgesp...
Betraf die Einfuhrfrage nicht Kamagra oder ähnliches? Das sind keine Dopingmittel und da gilt genau das, was @Retskni und @Littleone (der weiß es übrigens aus erster Hand) geschrieben haben.
Das Thema gab es hier schon so oft, Zweifler gibt es immer, Halbwissen natürlich auch, ändert aber nichts an den Gesetzen, wenn man diese kennt, kann man auch beruhigt durch den Zoll gehen.
 

teletubbi

Hat einen an der Klatsche
Verstorben
wenn es im Land des Erwerbs ohne Verschreibungspflicht frei verkauft wird.

Tja, liegt da nicht der Hase im Pfeffer?

Soviel ich weiß ist es in Thailand offiziell nicht ohne Verschreibung käuflich.

Das man es überall bekommt steht auf einem anderen Blatt.
 

tata

Gibt sich Mühe
   Autor
23 August 2012
320
675
1.233
Wie soll der Zoll mir denn beweisen, dass ich dafür kein Rezept bekommen habe?

In der Regel gibts du doch das Rezept in der Apotheke ab und siehst nach Empfang der Ware den Schein nie wieder!
 

Retskni

Member Inaktiv
Inaktiver Member
5 Juni 2016
82
242
913
Ach menno, jetzt muss ich auch nochmal.:keine Ahnung
Tja, liegt da nicht der Hase im Pfeffer?
Nein, aus meiner Sicht nicht.
Da unterstelle ich dem fleißigen Zöllner glatt mal eine Falschaussage.

Ich habe selten ein Gesetz gesehen, das wie in diesem Fall, so eindeutig formuliert zu sein scheint.
(Die grünen Bemerkungen stammen von mir, der Rest ist 1:1 vom Zoll oder dem BGM)

-Ausnahmen gemäß § 73 Abs. 2 AMG bestehen insbesondere für jegliche Arzneimittel, die bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden. Abgesehen von Fälschungen und Sonderregelungen (z.B. BTM).-
In den Erläuterungen des BGM wird es noch deutlicher:
-In diesem Fall ist weder eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland noch eine Zulassung oder Registrierung der jeweiligen Arzneimittel für Deutschland erforderlich. Unerheblich ist auch, ob es sich um
egal wo verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate handelt oder nicht.-
Hier wird also auch noch ausdrücklich auf die Unerheblichkeit der Verschreibungspflicht hingewiesen.

(Da ich allerdings kein Jurist bin und auch falsch liegen könnte, ist eine nachvollziehbare Richtigstellung ausdrücklich erwünscht.)
 

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