Also die GÜB ist halt so eine Sache.
Die Dame hatte ja ein Schengenvisum, also die Erlaubnis sich vorübergehend legal im Schengenraum aufhalten zu dürfen.
Nun kam Corona und sie konnte erstmal nicht zurück. Mit Ablauf des Visums ist die Dame dann illegal im Land.
Jetzt wäre ja der erste Weg zur ABH, aber da diese unter der Last der Visapflichtigen zusammen brechen würden, haben einzelne Kreise bereits Allgemeinverfügungen erlassen bis es dann zur einheitlichen Regelung durch das Innenministerium kam -nämlich
die Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anforderung einer Aufenthaltserlaubnis für Inhaber von Schengenvisa. Oder anders gesagt, die Dame darf sich bis letztlich zum 30.09. weiter legal hier aufhalten.
So und in dieser Zeit hätte man sich halt um eine Rückreisemöglichkeit bemühen müssen und auch dies vor allem dokumentieren.
Nicht das es nachher heisst, dass man diese Verordnung bis zu letzt ausgenutzt hat und nun doch noch da steht.
Ich meine am Rande gelesen zu haben, dass diese Verordnung nicht mehr verlängert wird und die ABH im Einzelfall entscheidet.
Theoretisch ist auch eine Verlängerung des Visums durch die ABH nach dem Visakodex möglich. Ich vermute mal, dass das aufgrund der Rechtsverordnung des IMs nicht mehr geht und man so auf die GÜB ausgewichen ist (bin da aber zu lange weg aus dem Geschäft).
Die Dame ist also seit dem 01.10. illegal in DE und wurde daher zur Ausreise aufgefordert mit dem Nachweis einer GÜB, die die BP am Flughafen abgestempelt der ABH wieder zukommen lässt (Wäre sie nicht ausgereist, dann kommt die Fahndung ins Spiel bis hin zur Abschiebung).
Ist eigentlich ein Aufkleber im Pass mit dem Hinweis auf den § 50 AufenthG? Die GÜB ist halt ein Indiz für eine Unzuverlässigkeit, die bei jeder Antragstellung eines erneuten Visums "dumme" Fragen aufwerfen könnte.
Der Hinweis um eine Bemühung der Verlängerung ist schon richtig, aber ist ja einfach durch die Handlung der ABH zu erklären - von dieser Seite alles gut.