Als Verkehrstoter gilt, wer innerhalb von 30 Tagen an den Folgen eines Straßenverkehrsunfalls verstirbt. Unter anderem wegen der dadurch nötigen Nachmeldungen der Krankenhäuser an die Polizei werden Unfälle in einigen Fällen nicht rechtzeitig zur Bearbeitung des aktuellen Berichtsmonats an die Statistischen Landesämter geliefert. Die Summe der Monatsergebnisse weicht deshalb in der Regel vom endgültigen Jahresergebnis leicht ab.In Deutschland ist der ein Unfalltoter, der durch die Folgen eines Unfalls stirbt, ggf. noch vier Wochen später.
Quelle: Statistisches Bundesamt