Diese verkürzte Wartezeit von 7 bzw. 6 Jahren bezieht sich ja allgemein und nicht auf Ehegatten.
Für Ehegatten gelten andere Bestimmungen
§ 9 StAG
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von
3 Jahren. Nach
einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
haltsdauer angerechnet werden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im
Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94)
und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor-
dernisse erfüllen
Wie hier sichtbar, können Ehegatten nach
3 Jahren eingebürgert werden
.
Der Paragraph mit seinen Verwaltungsvorschriften ist hier
Regeleinbürgerung