Hallo Leute ich versuch es nochmal, vielleicht bin ich schon so verwirrt und sehe vor lauter Bäume kein Wald mehr. Es geht bei meiner Frage einfach nur darum wenn mein Todesfall Eintritt bin ich Erblasser und somit gibt es was steuerpflichtig zu verteilen. Das verteilen ist relativ einfach, da es ein Testament gibt und klar geregelt, dass meine thailändische Freundin alles bekommt. Jetzt ist es aber so, ich bin dt. Staatsbürger habe einen dt. Wohnsitz habe aber meinen Lebensmittelpunkt (mehr wie 183 Tage) in Thailand). Und immer wenn es was zu Erben gibt gibt es Ranglisten wie was zu verteilen ist. Da meine Geschwister wissentlich nicht berücksichtigt sind ist meine Freundin Alleinerbin. Da ich Single bin und meine Freundin mit der Familie nichts zu tun hat, hat sie einen Freibetrag von 20.000€ und der Rest ist zu versteuern. Und jetzt kommt die spannende Frage, wie sieht es mit den Freibeträgen aus? Werden die nach dt. Recht angesetzt oder Thai Recht?
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Es kannst nur Du beurteilen, ob dein Erbe in D steuerpflichtig ist.
Hast Du einen Wohnsitz in Deutschland ?
oder
Hast Du keinen Wohnsitz in D. Bist aber nicht länger als 5 Jahre dauerhaft im Ausland ?
Eine ja Antwort reicht, dass dein Erbe in D steuerpflichtig ist.
Bist Du, mit deinen Einkünften, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ? Wenn ja, spricht viel dafür, dass dein Erbe ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist .
Der Wohnsitz der Erbnehmerin spielt keine Rolle
§ 2 Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein1.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten
a)
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)
deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
c)
unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
aa)
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
bb)
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,