@kigiat:
Du kommentierst meinen post folgendermassen:
Naja, da sind aber zei Sachen so nicht richtig:.
1) Der Typ hat sich nicht als Privatpatient "ausgegeben", der hat sich als Privatpatient behandeln lassen. Ob hinter ihm eine Privatversicherung steht oder nicht, berührt dabei das Arzt-Patientenverhältnis in keiner Weise.
Wenn einer in die Praxis kommt und behauptet, er sei Privatpatient, dann hat er sich für mein Verständnis dafür ausgegeben und sich als solcher behandeln lassen.
Was Dein Beitrag jetzt an meiner Aussage verändert hat, ist mir schleierhaft, da es ja letztendlich auf das gleiche herauskommt.
2) Da Betrug nicht zu den mit einer Privatklage nach §§ 374 StPO vom Verletzten selbst verfolgbaren Straftaten gehört, kann dein Bekannter gar keinen Strafprozess wegen Betruges gegen den Leistungserschleicher verloren haben.
Gut, gut, nu wissen wir alle, daß Du Jurist bist, aber dennoch finde ich diesen Beitrag nicht wirklich hilfreich. Im Gegenteil, er suggeriert, daß ich hier ein Märchen erzählt habe. Daher hier noch einmal die genauen Fakten:
Der Rechstanwalt des Arztes hat am 27.06.08 folgendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht geschickt:
".......
Frau XYZ hat trotz wiederholter mahnungen keinerlei Zahlung geleistet, daraufhin wurde ich mit der gerichtlichen Geltendmachung beauftragt. Hieraus habe ich Kenntnis erlangt, daß Frau XYZ bereits während der Dauer der Behandlung ....... die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat. Sie hat diesen Umstand meinem mandanten verschwiegen, ihm vielmehr Zahlungsfähigkeit und -willigkeit vorgespielt und somit meinen mandaten getäuscht. Aufgrund dieser Täuschung hat mein Mandant vermögenswqerte Leistungen erbracht, um deren Wert er nunmehr geschädigt ist. Das Verhalten von Frau XYZ........erfüllt den Tatbestand des Bertuges!"
Am 06.11., also gut 5 Monate später, dann das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft:
"Das Verfahren ist ... einzustellen.
Die Beschuldigte gab an, ... davon ausgegangen zu sein, die Rechnungen begleichen zu können. ......
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Beschukldigte darauf vertraute, die Rechnungen aus dem pfändungfreien Teil ihres Einkommens begleichen zu können."
Mit anderen Worten, die Gute geht straffrei aus, weil sie angenommen hatte bezahlen zu können. So einfach ist das heutzutage.
Ob jetzt Deiner Ansicht nach, aufgrund § oder Psalm 0815 mein Bekannter keinen Strafprozeß verloren haben kann, mag stimmen, da es ja offenbar zu keinem Prozeß gekommen ist.
Aber an meiner Kernaussage ändert das trotzdem nichts:
Die Gute ist trotz vorsätzlicher vortäuschung falscher tatsachen und obwohl sie als jemand, der bereits den Finger gehoben hat, verpflichtet gewesen wäre, das mitzuteilen, unbeschadet aus der Sache rausgekommen.
Natürlich hätte ich das hier lang und breit erklären können, aber das ist nicht Sinn des Forums.
Vielleicht solltest Du daran denken, daß das hier das Susiforum ist und nicht das Juristenforum!
Doc