Ja aber auch das Finanzamt operiert oft mit Meinungen zu steuerlichen Sachverhalten
Die sich dann aber, im Gegensatz zu deiner Meinung, zumindest ansatzweise aus einer, wenn auch unklaren, Gesetzesformulierung ergeben können. Im Zweifelsfall entscheiden dann Gerichte darüber.
Wenn das Währungsrisiko also nichts mit Kapitalerträgen zu tun hat, warum wollen die dann Abgeltungssteuer dafür ansetzen ?
Hauptsächlich um Steuerausfälle zu vermeiden.
Zunächst aber gilt festzuhalten, dass Abgeltungssteuern eben eine Form der Quellensteuer sind. Und Quellensteuern können nicht lediglich auf Kapitalerträge erhoben werden sondern auf alle Einkunftsarten bei denen eine Besteuerung an der Quelle eben möglich ist. Und bei allen Geschäften/Transaktionen die über irgendeine Form vom Kreditinstitut laufen, ist das eben sehr einfach möglich und auch naheliegend.
Du setzt hier wahrscheinlich wieder etwas gleich was nicht immer gleich ist, nämlich "Abgeltungssteuer" und "Kapitalertragsteuer".
Zur Beurteilung ob Währungsgewinne/-verluste Kapitalerträge sind oder nicht, dient diese Erwägung der Finanzverwaltung also nicht. Was hier hilft ist ein Blick in §20 EStG. In diesem werden Währungsgewinne/-verluste nicht aufgeführt. Und die Aufzählung in §20 EStG ist abschließend, zählt somit also alle Formen der Kapitalerträge auf. Was hier nicht aufgeführt ist, ist kein Kapitalertrag. Und somit auch nicht mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.
Schauen wir dann in §23 EStG sehen wir nicht schon nur rein logisch die Zuordnung von Währungstauschergebnissen zu diesem Paragrafen, sondern, in Form einer Konkretisierung, auch namentlich aufgeführt:
"...Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre..."
Ergänzende Anmerkung:
Unabhängig von diesen Ausführungen lässt sich natürlich darüber diskutieren, ob Erträge aus Devisenspekulationen unter Kapitalerträge fallen sollten oder nicht. Wieviel Sinn und Unsinn in dieser Unterscheidung steckt, da hierbei ja durchaus sowohl der Charakter von Veräußerungen als auch der von Kapitalerträgen gegeben ist. So wie es der Gesetzgeber aber aktuell ausgestaltet hat, ist die Rechtslage eindeutig.