Einzelne Rechtswirkungen der Vaterschaftsanerkennung
Die Rechtswirkungen der Anerkennung sind dieselben wie bei einer gerichtlichen Feststellung.
a) Der Vater und das Kind sind in gerader Linie verwandt.
b) Ab Geburt des Kindes ist der Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres mindestens in Höhe des Regelunterhalts. Regelunterhalt ist der
zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung
im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf). Der Regelbedarf wird von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er
wird den Lebenshaltungskosten angepasst, ändert sich also von Zeit zu Zeit.
Die Mutter erfüllt ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung des
Kindes.
Abgesehen von etwaigen Unterhaltsansprüchen gegen die Mutter und deren Verwandte können
neben dem Vater auch die väterlichen Verwandten unterhaltspflichtig werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Vater dem Kind gegenüber
Unterhaltsansprüche geltend machen.
c) Das Kind hat gesetzlich gegenüber dem Vater und dessen Verwandten ein Erbrecht wie ein
eheliches Kind, umgekehrt haben auch der Vater und seine Verwandten ein Erbrecht
gegenüber dem Kind.
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d) Der Vater muss der Mutter unter Umständen Entbindungskosten und Unterhalt für eine
bestimmte Zeit vor und nach der Geburt zahlen.
e) Ein nach dem 01.07.93 geborenes nichteheliches Kind erwirbt aufgrund einer Neufassung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater
deutscher Staatsangehöriger ist und die Vaterschaft rechtswirksam für den deutschen
Rechtsbereich anerkannt ist.