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Deutsches Kindergeld für deutsche Kinder/Eltern in Thailand für Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtige.

dtpman83

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23 Juni 2024
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Habe Frage zu Erfahrungen zum deutschen Kindergeld bei Wohnort des deutschen Kindes zusammen mit Ihren Eltern in Thailand.

Hatte selber mehrere Rechtsberatungen gemacht wobei zwei mir deutsches Kindergeld zugesprochen, eine Rechtsberatung denen widersprochen hat. Bin derzeit im Einspruchsverfahren beim Kindergeld in Deutschland.

Grundsätzlich ist es so wenn Eltern unbeschränkt steuerpflichtig sind oder unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden erhalten diese deutsche Kindergeld:

Um als deutsche Staatsbürgerin beziehungsweise deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
  • Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.

Auf Antrag kann man in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt werden, wenn das Welteinkommen zu mehr als 90% in Deutschland liegt. Auswanderer in Thailand wie z. B. Rentner, Personen mit Mieteinnahmen, Personen mit Gewerbe/Geschaeft in Deutschland.

Beim Finanzamt braucht es in der Regel einen Nachweis der Einnahmen in Thailand bzw. der Nichteinnahmen. Für manche gibt es die Bescheinigung außerhalb EU/EWR. In meinen Fall braucht das Finanzamt nur meine Visaseiten, da mit einem non-immigrant-o visa keine Arbeitsaufnahme möglich ist (und somit kein Einkommen in Thailand), sprich Nachweis Nulleinkommen in Thailand.

Wenn man erfolgreich als unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt wird, erhaltet man den vollen Grundfreibetrag sowie den halben Kinderfreibetrag (Kinderfreibetrag wird zur Hälfet gekürzt aufgrund Ländergruppeneinteilung). Wenn man alleinerziehend ist, kann man auch den Alleinerziehungsfreibetrag bekommen.

Deutsches Kindergeld erhaltet man vermutlich leider nicht (evtl. gibts aber Urteile von denen ich noch nichts weiß):
Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG:

`Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.`

Sprich deutsche Eltern und deutsche Kinder die z. B. in Polen sprich innerhalb der EU/EWR leben erhalten deutsches Kindergeld wenn sie als unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt werden Paragraph § 1 Abs. 3 EStG
Deutsche Eltern und ihre deutschen Kinder die z. B. in Thailand leben erhalten kein Kindergeld, da die Kinder außerhalb der EU/EWR leben.

Die einzige Ausnahme § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a: Hier erhalten deutsche Kinder die in Thailand mit ihren Eltern leben deutsches Kindergeld, sofern sie nach Buchstabe a besteuert werden. Dies sind z. B. Diplomaten oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts die in Thailand mit Ihren Kindern leben.


Meine Rechtsberatungen: Zwei haben gesagt ich habe Anspruch auf Kindergeld wenn ich mit meinem Kind in Thailand lebe, eine hat den widersprochen. Der vierte Fall ist falls kein Anspruch bestehen würde nach der derzeitigen Rechtsprechung, man allerdings gegen die derzeitige Rechtsprechung klagen möchte da diese nicht verfassungskonform ist wegen Gleichbehandlungsgrundsatz:

Kindergeld fuer Deutsche Kinder im Nicht EU Ausland (frag-einen-anwalt.de)

Kindergeld im Ausland fuer deutsche Kinder - frag-einen-anwalt.de

Ueberpruefung Rechtsberatung Kindergeld fuer deutsche Kinder im Ausland. (frag-einen-anwalt.de)

Nicht verfassungskonformer Rechtssprechung Kindergeld § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG (frag-einen-anwalt.de)


Sollte nach derzeitiger Rechtsprechung zwar kein Kindergeld möglich sein, könnte man aber trotzdem noch klagen wenn man der Meinung ist das die derzeitige Rechtsprechung nicht Verfassungskonform ist:


1. Ungleichbehandlung § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versus § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b


Hier bekommen Personen die mit Ihren Kindern außerhalb der EU wohnen Kindergeld, wenn sie nach § 1 Absatz 2 besteuert werden. Bei nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a handelt es sich z. B. um Diplomaten oder andere juristische Personen.
Personen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b hingegen die mit Ihren Kindern außerhalb der EU leben erhalten kein Kindergeld.

Hier werden zwei Personenkreise die die gleichen Steuern in Deutschland zahlen unterschiedlich behandelt. Beamte oder Diplomaten werden besser behandelt als Nichtbeamte/Diplomaten. Laut einen Urteil wird dies gerechtfertigt, das ersterer Personenkreis eine nähre Verbindung zu Deutschland haben.
Dies sehe ich anders. Warum sollte der erstere Personenkreis die mit Ihrer Familie außerhalb der EU leben weniger Kontakt/Verbindung haben. Dies entbehrt jedweiger Logik und das Gesetz dient meines Erachtens nur, damit der Staat Geld einspart.
Beamte oder Diplomaten haben nicht mehr und nicht weniger Bezug als Nichtbeamte/Diplomaten. Es gibt keine Statistik oder Datengrundlage das einer dieser Personenkreise mehr oder weniger häufig z. B. Deutschland besucht oder mehr oder weniger steuern zahlt um dies zu rechtfertigen.

Zitat aus einer anderen Rechtsberatung, wobei ich das Zitat nirgends finde:
Dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG lässt sich nicht entnehmen, dass Kinder eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Behandelten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) nicht berücksichtigt werden sollen, wenn sie in dessen Haushalt leben. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, Kinder eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Behandelten anders zu behandeln als Kinder eines nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen.



2. Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Personengruppen des § 1 Abs. 3 EStG.
Hier ist es einfach.
Personen § 1 Abs. 3 EStG. innerhalb eines EU Landes (nicht Deutschland) mit ihrem Kind leben erhalten Kindergeld.
Personen die außerhalb der EU/EWR leben erhalten keines.

Warum sollte z. B. eine Familie die in Rumänien mit Ihren Kind lebt und nach § 1 Abs. 3 EStG. besteuert wird Kindergeld erhalten und eine die die z. B. in Thailand lebt und ebenfalls nach § 1 Abs. 3 EStG. besteuert wird kein Kindergeld erhalten. In beiden Fällen zahlen die Eltern steuern in Deutschland. Deutsche die mit Ihren Familien z. B. in Rumänien leben haben den gleichen Bezug zu Deutschland wie z. B. eine deutsche Familie die in Thailand lebt.

3. Ungleichbehandlung wegen Kinderfreibetrag
Es wird oft argumentiert, das ja der Kinderfreibetrag existiert für Familien die Außerhalb der EU leben und nach § 1 Abs. 3 EStG. versteuert werden. Mit dem Kindergeld und Grundfreibetrag soll ja das Existenzminimum des Kindes abgesichert werden.
Nun ist es aber so, das Personen mit sehr geringen Einkommen z. B. unterhalb des Grundfreibetrages oder die etwas drüber liegen, gar keinen oder nur einen sehr geringen finanziellen Vorteil erhalten. Sprich in diesem Fällen ist die beabsichtigte Absicherung des Existenzminimum des Kindes nicht oder fast nicht vorhanden im Gegensatz zu einer Familie die in Deutschland lebt und ca. 3000 EURO Kindergeld erhält

Zitat aus einem Urteil des Verfassungsgericht auf ein ähnliches Thema:
Je geringer hingegen das zu versteuernde Einkommen der Kindergeldberechtigten ist, desto weniger vermag der Kinderfreibetrag steuerliche Wirksamkeit zu entfalten, so dass die gewünschte Unterstützung der Betroffenen durch den Förderanteil des Kindergeldes bewirkt wird. Damit
erfüllt das Kindergeld mit der steuerlich gebotenen Verschonung des Existenzminimums und gegebenenfalls mit der Förderung der Familie eine doppelte Funktion (vgl.
BVerfGE 112, 164 <174 f.



Folgendes habe ich aus einer Rechtsberatung rauskopiert, sehr gut möglich, das die Rechtsberatung falsch war so mit Vorsicht zu genießen:
Der von Ihnen zitierte § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG schließt Kinder, die sich weder im Inland noch in der EU/EWR aufhalten, grundsätzlich vom Kindergeld aus. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, nämlich wenn das Kind "im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" lebt.
Hier liegt in der Tat ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Ausnahme nicht nur auf Fälle des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG), sondern auch auf Fälle des Buchst. b (Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG) anzuwenden.
Der BFH führt dazu aus:
"Dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG lässt sich nicht entnehmen, dass Kinder eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Behandelten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) nicht berücksichtigt werden sollen, wenn sie in dessen Haushalt leben. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, Kinder eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Behandelten anders zu behandeln als Kinder eines nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen. " (BFH, Urteil v. 17.10.2013 - III R 27/12)
Das Gesetz ist insoweit also nicht wortlautgetreu auszulegen, sondern im Sinne der vom BFH vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung.
Da Ihre Tochter in Ihrem Haushalt in Thailand lebt und Sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), ist die Ausnahme des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG auf Sie anwendbar. Der Aufenthalt Ihrer Tochter in Thailand steht Ihrem Kindergeldanspruch daher nicht entgegen.




Meine Frage ist nun, hat jemand von Euch bereits Erfahrungen gemacht mit der Beantragung deutschen Kindergeldes wenn die Eltern mitsamt Kind in Thailand leben?
Hat jemand bereits Erfolg gehabt?
Das Gesetz § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG ist ja nun sehr alt. Glaube 15 Jahre oder mehr. Es kann also durchaus sein das es neuere Urteile zwischenzeitlich gibt und die Rechtsprechung sich geändert hat?

Hat jemand von Euch bereits geklagt bezüglich deutschen Kindergeld?
 
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LoS

Es kann nur einen geben.
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Flinger Broich
Als wir mit unseren Kindern 6,5 Jahre in TH lebten, gab es keinen Pfennig Kindergeld. Nicht anspruchsberechtigt hieß es, da wir außerhalb Europas lebten. Mach dir da keine Hoffnungen. Deutsche werden schlechter behandelt als andere. Mehr schreibe ich nicht dazu.
 

dtpman83

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23 Juni 2024
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Zuviel Hoffnung mache ich mir ja auch nicht. Wie du aber selber sagst werden Deutsche schlechter behandelt und das sollte nicht sein. Bzw. verschiedene Personengruppen.
Wenn der Einspruch bearbeitet wurde und ich endlich den Bescheid erhalte (sofern der negativ ist was ich vermute), werde ich zumindest vor dem Finanzgericht klagen mit obiger Argumentation.

Ein Versuch ist es zumindest wert und wenn man auf einen Anwalt verzichtet (bzw. ich habe ja schon die Rechtsberatungen), dann kostet es auch nicht so viel.


Ob ich dann weitere Schritte z. B. Revision vor dem Bundesfinanzhof oder im Anschluss sogar vor dem Verfassungsgericht mache muss ich mir gründlich überlegen. Dann braucht man zwingend einen Anwalt und das wird dann halt teurer und so ein Prozess kann sich über mehrere Jahre hinziehen. Obs den Stress Wert ist weiß ich nicht.

Grundsätzlich wenn ich gewinnen würde, wäre des gut für alle. Besonders im Hinblick auf die Kindergrundsicherung in den nächsten Jahren was wohl deutlich höher ist.


Ps. Es gibt im übrigen einen Fall bei denen das Kind in Australien lebt und Kindergeld erhält bei mehrjährigen Aufenthalt außerhalb der EU (Australien) Az: III R 11/21. In dem Falle hat das Kind den überwiegenden Teil seiner ausbildungsfreien Zeiten (Schulferien, Semesterferien) in Deutschland verbracht.
Sprich wenn man die Schulferien in Thailand nutzt um im überwiegenden Teil der Schulferien in Deutschland lebt, könnte es evtl. auch klappen. In dem Fall leben die Eltern aber selbst noch in Deutschland und der Fall ist nicht ganz gleich.

Falls jemand schon mal geklagt hat wegen Kindergeld oder neuere Urteile weiß wäre ein Hinweis hilfreich.
 
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HamburgerJung

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Sisaket, Thailand
Kein Kindergeld, mM wenn ausserhalb der EU.... aber Kinderfreibeträge und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf....du kannst in der Steuererklärung angeben, dass du Aufgrund von Auslandaufenthalt kein Kindergeld in Anspruch genommen hast...nehmen konntest....und deshalb die Freibeträge angibst.


kann sogar mehr sein, als das Kindergeld.....Wie sich das bei dir bemerkbar macht ???....kommt ja auf den Verdienst an, Zusammenveranlagerung, Steuerklasse oder nicht und und und......
 
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LoS

Es kann nur einen geben.
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Flinger Broich
Schulgeld in TH wurde von der Familienkasse ( Kindergeld ) nicht anerkannt. Mußte sogar Kindergeld an die zurückzahlen, da ein Kind im Kindergarten war damals und wir dann über 6 Monate nicht in D waren.
Mein Argument, es gäbe in D nur eine Schulpflicht, aber keine Kindergartenpflicht, zählte nicht.
Zähneknirschend 6 Monate zurückzahlen müssen.
Ich darf gar nicht mehr daran denken, da kommt es mir wieder hoch, wenn ich erfahre, daß zb türkische Blaren, die noch nie in D waren und in Anatolien leben, deren Eltern hier KG kassieren.
Aber so ist das eben im besten D aller Zeiten.
Klagen wird nix bringen.
 
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TargetTierOne

ผมเป็นเยอรมัน
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Kein Kindergeld, mM wenn ausserhalb der EU.... aber Kinderfreibeträge und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf....du kannst in der Steuererklärung angeben, dass du Aufgrund von Auslandaufenthalt kein Kindergeld in Anspruch genommen hast...nehmen konntest....und deshalb die Freibeträge angibst.


kann sogar mehr sein, als das Kindergeld.....Wie sich das bei dir bemerkbar macht ???....kommt ja auf den Verdienst an, Zusammenveranlagerung, Steuerklasse oder nicht und und und......

Ja, Kinderfreibeträge kann man bei der Steuererklärung angeben.
Zudem: Wenn die Mutter des Kindes weder nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt Steuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 1 EStG uneingeschränkt Steuerpflichtig ist, kannst du anstatt die hälfte des Kinderfreibetrags den vollen Kinderfreibetrags nehmen. Also damit ist dein zVE etwa 6000€ niedriger, was zu versteuern ist.



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Zum TO:
Ich kenne dich nicht, ich weiß nicht, was du verdienst, was dein zVE ist, ob du Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erhältst.
In den meisten Fällen ist aber der Kinderfreibetrag günstiger für dich als das Kindergeld und das Kindergeld ist somit obsolet.

Ich sehe als Knackpunkt hier, dass ob deine Renteneinkünfte oder Mieteinkünfte (oder was du sonnst so hast) den Inlandsbezug nach § 49 Abs. 1 EStG haben würden, sodass die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG greifen kann.
Ebenso weiß ich nicht was deinen gewohnten Aufenthalt nach §9 AO oder Wohnsitz nach §8 AO ist.
 

savoy

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Ich darf gar nicht mehr daran denken, da kommt es mir wieder hoch, wenn ich erfahre, daß zb türkische Blaren, die noch nie in D waren und in Anatolien leben, deren Eltern hier KG kassieren.
Kassieren ist etwas übertrieben. In der TK lebende Kinder, deren Eltern in D eine Niederlassungserlaubnis haben und in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, bekommen
für das erste Kind 5,11 Euro monatlich, für das zweite Kind 12,78 Euro monatlich, …
Das ist ein an die Lebenshaltungskosten angepasster Satz, der in allen assoziierten Ländern, z. B. EU ausgezahlt wird. Vermutlich gäbe es in Thailand auch nicht viel mehr.
 
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Ja, Kinderfreibeträge kann man bei der Steuererklärung angeben.
Zudem: Wenn die Mutter des Kindes weder nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt Steuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 1 EStG uneingeschränkt Steuerpflichtig ist, kannst du anstatt die hälfte des Kinderfreibetrags den vollen Kinderfreibetrags nehmen. Also damit ist dein zVE etwa 6000€ niedriger, was zu versteuern ist.

Ich denke, es geht hier nicht um steuerliche Freibeträge für Kinder sondern um Kindergeld also eine direkte Geldleistung unseres Staates.
250 € pro Kind und pro Monat glaube ich aktuell bis zum 18. Lebensjahr.
Den Kinderfreibetrag muss es dann zusätzlich geben.
 
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dtpman83

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23 Juni 2024
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Danke für Eure Antworten.

Ich lebe schon seit 2012 in Thailand. Mein Wohnsitz ist in Thailand. Meine Tochter ist in 2014 geboren und schon 10 Jahre alt. Ich bin alleinerziehender Vater (Non-o Kind Visa). Der späte Kindergeldantrag war Ergebnis zweier scheinbar falscher Rechtsberatung (noch nicht sicher). Vom § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG habe ich ja gewusst.
Es hätte aber neuere Urteile zu dem Thema geben können.

Seit 2012 werde ich nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt aufgrund von Mieteinnahmen in Deutschland (Wohnsitz nach AO §8 in Deutschland geht nicht, da Wohnungen langfristig vermietet) und erhalte den vollen Grundfreibetrag von derzeit 11600 EURO. Seit 2014 zusätzlich den vollen Kinderfreibetrag von 4470 EUR und seit 2022 den Alleinerziehungsfreibetrag von 4260 EURO. Hinweis. Ich erhalte zwar den vollen Kinderfreibetrag (da alleinerziehend), dieser wird aber um 50% gekürzt nach Ländergruppe (Thailand). Gesamtfreibeträge in Thailand 11600+4470+4260=20330 EUR


Bei § 1 Abs. 3 EStG müsst ihr nur einen Antrag bei der Einkommenssteuererklärung stellen und Euer Einkommen bzw. Nichteinkommen in Thailand nachweisen. Welche Nachweise benötigt werden sagt das Finanzamt. Weitere Voraussetzung ist das ihr mehr als 90 % Eurer Einkommen in Deutschland habt z. B. 100% wenn Ihr in Thailand nicht arbeitet.

Nun ist es bei mir aber so, das mein Einkommen zu niedrig ist um den Kinderfreibetrag auszuschöpfen. In meinen Fall bringt mir der Kinderfreibetrag wenig, sprich Kindergeld wäre hilfreicher auch wenn die z. B. dieses nach Länder gruppe kürzen sollten.

Jedenfalls wie gesagt, die beiden vermutlich `fehlerhaften` Rechtsberatungen liegen nun der Familienkasse vor die bestätigen sollen das ich Anspruch habe (Rechtsanwälte sind auch nicht mehr das wahre haha). Soll die Familienkasse sich ruhig mit dem Einspruch rumärgern. Die Antworten monatelang nicht welche Unterlagen die eigentlich benoetigen udn ignorieren einen komplett!! Habe Anfang April den Antrag gestellt.
Nach dem Erhalt des Bescheides aus dem Einspruchsverfahren werde ich wenigstens beim Finanzgericht klagen. Kostet ja nicht viel und wer weiß, vielleicht bringt ja meine Argumentation was.


Sollte tatsächlich was rauskommen update ich Euch natürlich.
 
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